Wird dem Beschuldigten vorgeworfen, als Beförderungsunternehmer eine Transitfahrt durchgeführt zu haben ohne dafür Ökopunkte zu entrichten, wird aber im Beweisverfahren eine ?Bestellungsurkunde" mit dem Inhalt vorgelegt, dass die dort namhaft gemachte Person unter anderem Angelegenheiten für den Bereich Fuhrpark und Transit sowie unter Punkt 3. die Kontrolle, Belehrung und Beaufsichtigung aller Fahrer eigenverantwortlich zu erledigen hat (?eigenverantwortliche Rechtshandlungen") und erklärte diese Person ihre ausdrückliche Zustimmung zur Übertragung der eigenverantwortlichen Handlungsvollmacht samt Unterschrift, so liegen sämtliche Voraussetzungen gemäß § 9 VStG vor, somit ist die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit vom Beschuldigten auf Dritte übergegangen und das Verfahren einzustellen. (Einstellung der Verfahren)