RS UVS Kärnten 2004/06/28 KUVS-1491-1493/2/2003

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Veröffentlicht am 28.06.2004
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Rechtssatz

Der an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligte Beschuldigte ist

- unabhängig von der Frage wer Schuld am Verkehrsunfall mit Sachschaden trägt - verpflichtet, zunächst sofort anzuhalten und in weiterer Folge den in der StVO normierten Verpflichtungen, wie Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes, Datenaustausch und gegenseitiger Identitätsnachweis bzw Erfüllung der Meldepflicht, nachzukommen.

Schlagworte
Sachschaden und Verkehrsunfall, Verschulden, sofortige Anhaltepflicht, Feststellung des Sachverhaltes, Datenaustausch, Identitätsnachweis, Meldepflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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