Der an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligte Beschuldigte ist
- unabhängig von der Frage wer Schuld am Verkehrsunfall mit Sachschaden trägt - verpflichtet, zunächst sofort anzuhalten und in weiterer Folge den in der StVO normierten Verpflichtungen, wie Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes, Datenaustausch und gegenseitiger Identitätsnachweis bzw Erfüllung der Meldepflicht, nachzukommen.