Der Beschuldigte verstößt nicht gegen das in § 7 Abs 1 StVO normierte Gebot, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar ist, wenn der Beschuldigte den rechten Fahrbahnrand deshalb nicht eingehalten hat, weil er einen parkenden Pkw umfahren hat. (teilweise Einstellung des Verfahrens)