Der Berufungswerber wurde wegen des Verbrechens des Menschenhandels nach dem § 217 Abs. 1 und Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Begehung einer strafbaren Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß § 217 StGB gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 Führerscheingesetz, auf Grund derer die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit ? somit auf Grund der berechtigten Annahme, dass sich der Berufungswerber wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, nicht mehr gegeben ist. Es kommt bei Straftaten, wie die vorliegende, nicht darauf an, dass sie im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen wurde, weil diese Straftaten typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert werden (VwGH vom 28.6.2001, 2001/11/0114 und 0153). Unter dem Wertungskriterium der Verwerflichkeit strafbarer Handlungen fallen als erschwerend der lange Tatzeitraum (Anfang 1999 bis Anfang 2000) sowie die Begehung der Verbrechen an mehreren Opfern ins Gewicht. Dementsprechend ist die Entziehung der Lenkberechtigung auf die Dauer von einem Jahr, gerechnet ab rechtswirksamer Zustellung des Bescheides ohne Einrechnung der verbleibenden Haftzeit, gerechtfertigt.