TE Vfgh Beschluss 1998/10/14 B1213/98

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.10.1998
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Form der Beschwerde
VfGG §15 Abs2
VfGG §87 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Aufhebungsantrags; kein verbesserungsfähiger Formmangel

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die vorliegende, durch einen zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe mangels Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis gemäß §33 Abs2 lita iVm §34 Abs4 AlVG (idF vor BGBl. I 78/1997) und §79 Abs40 AlVG (idF BGBl. I 55/1998) keine Folge gegeben wird.

In der Beschwerde wird ausschließlich folgender Antrag gestellt:

"Der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Artikel 144 BVG erkennen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich geschützten Recht nach Artikel 2 Staatsgrundgesetz bzw. Artikel 5 Staatsgrundgesetz in Verbindung des Artikel 1 des 1. ZPEMRK verletzt wurde."

Die Aufhebung des bekämpften Bescheides wurde nicht begehrt.

2. Nach §87 Abs1 VerfGG hat der Verfassungsgerichtshof in seinem über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ergehenden Erkenntnis auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat, und den angefochtenen Bescheid bejahendenfalls aufzuheben; Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nämlich die Eliminierung des bekämpften Bescheides aus dem Rechtsbestand.

Da die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides nicht enthält und das Fehlen dieses notwendigen Beschwedeelementes nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 14510/1996) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher, keiner Verbesserung nach §18 VerfGG zugänglicher Mangel zu werten ist, ist die Eingabe aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.

3. Diese Entscheidung kann gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Formerfordernisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B1213.1998

Dokumentnummer

JFT_10018986_98B01213_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten