Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Form der BeschwerdeLeitsatz
Zurückweisung einer Beschwerde mangels Aufhebungsantrags; kein verbesserungsfähiger FormmangelSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Die vorliegende, durch einen zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde richtet sich gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien, mit dem dem Antrag des Beschwerdeführers auf Notstandshilfe mangels Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis gemäß §33 Abs2 lita iVm §34 Abs4 AlVG (idF vor BGBl. I 78/1997) und §79 Abs40 AlVG (idF BGBl. I 55/1998) keine Folge gegeben wird.
In der Beschwerde wird ausschließlich folgender Antrag gestellt:
"Der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Artikel 144 BVG erkennen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem verfassungsgesetzlich geschützten Recht nach Artikel 2 Staatsgrundgesetz bzw. Artikel 5 Staatsgrundgesetz in Verbindung des Artikel 1 des 1. ZPEMRK verletzt wurde."
Die Aufhebung des bekämpften Bescheides wurde nicht begehrt.
2. Nach §87 Abs1 VerfGG hat der Verfassungsgerichtshof in seinem über eine Beschwerde nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG ergehenden Erkenntnis auszusprechen, ob eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hat, und den angefochtenen Bescheid bejahendenfalls aufzuheben; Ziel des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist nämlich die Eliminierung des bekämpften Bescheides aus dem Rechtsbestand.
Da die vorliegende Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides nicht enthält und das Fehlen dieses notwendigen Beschwedeelementes nach ständiger Rechtsprechung (vgl. zB VfSlg. 14510/1996) nicht als bloßes Formgebrechen, sondern als inhaltlicher, keiner Verbesserung nach §18 VerfGG zugänglicher Mangel zu werten ist, ist die Eingabe aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen.
3. Diese Entscheidung kann gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
Schlagworte
VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B1213.1998Dokumentnummer
JFT_10018986_98B01213_00