RS UVS Kärnten 2004/06/29 KUVS-1310/2/2004

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Veröffentlicht am 29.06.2004
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Rechtssatz

Der dem Beschwerdeführer angelastete Tatvorwurf ? das von ihm gemäß § 9 VStG nach außen hin als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertretene Unternehmen und zugleich persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der PR GesmbH & Co KG, hätte, als Absender an sich selbst als Beförderer, nämlich der PR GesmbH & Co KG,  gefährliche Güter übergeben ? ist nicht schlüssig, weil eine derartige Übertretung nur denkbar ist, wenn der Absender und der Beförderer (die gemäß § 3 Z 7 GGBG, wer mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß § 1 Abs 1 leg cit durchführt) nicht ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit ist.

(Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
gefährliche Güter, Beförderungspapier, unvollständige Bezeichnung des beförderten, gefährlichen Gutes, unschlüssiger Tatvorwurf, Absender, Beförderer, Absender und Beförderer dieselbe Rechtspersönlichkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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