Der dem Beschwerdeführer angelastete Tatvorwurf ? das von ihm gemäß § 9 VStG nach außen hin als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertretene Unternehmen und zugleich persönlich haftender Gesellschafter (Komplementär) der PR GesmbH & Co KG, hätte, als Absender an sich selbst als Beförderer, nämlich der PR GesmbH & Co KG, gefährliche Güter übergeben ? ist nicht schlüssig, weil eine derartige Übertretung nur denkbar ist, wenn der Absender und der Beförderer (die gemäß § 3 Z 7 GGBG, wer mit oder ohne Beförderungsvertrag Beförderungen gemäß § 1 Abs 1 leg cit durchführt) nicht ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit ist.
(Einstellung des Verfahrens)