Weiß der Rechtsmittelwerber genau darüber bescheid, dass drei deutsche Freunde in dem Jagdgebiet die Jagd ausüben wollen, in dem er Mitglied ist und trägt er für die Beschaffung der Kärntner Jagdkarte bzw des Jagderlaubnisscheines entgegen der Bestimmung des § 41 Abs 1 Kärntner Jagdgesetz keine Obsorge (Zustimmung des Obmannes der Jagdgemeinschaft konnte trotz mehrmaliger Kontaktaufnahmeversuche durch den Beschuldigten nicht hergestellt werden), so trifft der gegen ihn erhobene Tatvorwurf vollinhaltlich zu. Scheint gegen den Rechtsmittelwerber keine Verwaltungsvormerkung hinsichtlich eines Verstoßes gegen das Kärntner Jagdgesetz auf, so rechtfertigt nach Ansicht der erkennenden Behörde das einmalige Fehlverhalten des Rechtsmittelwerber den Verlust der Jagdkarte für die Dauer eines Jahres nicht, da es sich bei der Bestimmung des § 98 Abs 4 Kärntner Jagdgesetz einerseits um eine Kann-Bestimmung handelt und andererseits erst eine vielmalige Überschreitung eine derartige Strafmaßnahme begründet.