RS UVS Oberösterreich 2004/07/02 VwSen-420382/53/Gf/Sta

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Veröffentlicht am 02.07.2004
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Rechtssatz

Das bedrohliche "Auf-Tuchfühlung-Gehen" eines körperlich überlegenen Sicherheitswachebeamten im Vorfeld der Festnahme und die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers im PAZ Linz werden als rechtswidrig erklärt; im Übrigen - hinsichtlich des Vorbringens auf rechtswidrige Festnahme und auf rechtswidriges Anlegen von Handfesseln - wird die Beschwerde hingegen als unbegründet abgewiesen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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