Das bedrohliche "Auf-Tuchfühlung-Gehen" eines körperlich überlegenen Sicherheitswachebeamten im Vorfeld der Festnahme und die Anhaltung des Rechtsmittelwerbers im PAZ Linz werden als rechtswidrig erklärt; im Übrigen - hinsichtlich des Vorbringens auf rechtswidrige Festnahme und auf rechtswidriges Anlegen von Handfesseln - wird die Beschwerde hingegen als unbegründet abgewiesen.