Verfügt die Rechtsmittelwerberin über eine Legitimation für Handelsreisende, ausgestellt vom Magistrat der Stadt V, bot sie jedoch Tischdecken in einem außerhalb des Stadtbereiches von V gelegenem Nebental an, so ist sie dazu nicht berechtigt, weil ihr gewerblicher Tätigkeitsberich ex lege lediglich innerhalb des Verwaltungsbezirkes liegt zu dem die ?Gemeinde des Standortes" (der Gewerbeberechtigung) gehört; dies selbst dann, wenn es sich bei den von ihr vorgewiesenen Tischdecken lediglich um Musterexemplare handelte und sie nur Bestellungen solcher Tischdecken aufnahm, welche den Privatpersonen zu einem späteren Zeitpunkt zugesandt hätten werden sollen.