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L10012 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Kärnten;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des Dipl. Ing. Dr. K in Leoben, vertreten durch Dr. Georg Herzog, Dr. Manfred Angerer und Mag. Alexander Todor-Kostic, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Neuer Platz 5/II, gegen den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Hüttenberg, Reiftanzplatz 1, 9375 Hüttenberg, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stellte am 27. Jänner 2000 an die Gemeinde Hüttenberg den Antrag, zwei an einem näher bezeichneten Ort angebrachte und konkret bezeichnete Schranken unverzüglich zu beseitigen bzw. die entsprechend gesetzlich gebotenen (straßenpolizeilichen) Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich gemäß § 94d Z. 15 in Verbindung mit § 89a StVO auf Grund des Charakters einer Gemeindestraße zu setzen. Am 3. November 2000 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 AVG an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde Hüttenberg den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht, weil ihm innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten keine bescheidmäßige Erledigung seiner Anträge zugekommen sei.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird geltend gemacht, dass der Gemeindevorstand der Marktgemeinde Hüttenberg, welcher gemäß § 94 Abs. 1 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993, LGBl. Nr. 77 (im Folgenden: AGO) nicht nur zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereich zuständig, sondern - soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt sei - auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Oberbehörde (§ 94 Abs. 2 leg. cit.) wäre, innerhalb von 6 Monaten seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen sei.
Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Zufolge Art. II Abs. 2 lit. B Z. 30 EGVG findet das AVG im vollen Umfang auf das behördliche Verfahren der Organe der Gemeinde Anwendung. Nach dessen § 73 ist die Behörde verpflichtet, spätestens 6 Monate nach Einlangen eines Antrages den Bescheid zu erlassen; wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 6 AGO sind der Gemeinde zur Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben in der Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtlichen Straßenpolizei gewährleistet.
Sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, ist die Entfernung von Hindernissen (§ 89a) von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen (§ 94d Z. 15 StVO 1960).
Gemäß § 94 Abs. 1 AGO entscheidet über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeindevorstand endgültig. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung übt der Gemeindevorstand - soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist - auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus. Gemäß § 34 Abs. 1 AGO ist der Gemeinderat das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches.
Wird daher innerhalb der in § 73 AVG genannten Frist in einem auf Grund eines Antrages einer Partei eingeleiteten Verfahren der Bescheid dieser Partei nicht zugestellt, geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde (§ 73 Abs. 2 AVG) über, im konkreten Fall also vom Bürgermeister auf den Gemeindevorstand. Im Falle der Säumigkeit nach Anrufung des Gemeindevorstandes ist aber in einem solchen Verfahren auch noch der Gemeinderat gemäß § 73 Abs. 2 AVG anzurufen, weil gemäß § 34 Abs. 1 der Allgemeinen Gemeindeordnung 1993 dieser das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ist (vgl. hiezu auch Art. 118 Abs. 5 B-VG sowie das zur AGO ergangene Erkenntnis vom 22. September 1998, Zl. 97/05/0104, und den zum Kremser Stadtrecht ergangenen hg. Beschluss vom 30. September 1997, Zl. 97/05/0160, uvm).
Der Beschwerdeführer hat die Säumnisbeschwerde nicht gegen den Gemeinderat, sondern gegen den Gemeindevorstand der Gemeinde Hüttenberg eingebracht, obwohl ihm gemäß § 73 Abs. 2 AVG noch der Devolutionsantrag an den Gemeinderat offen stand. Da sohin die nach § 27 VwGG geforderten Voraussetzungen zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG nicht gegeben waren, erweist sich die Beschwerde als unzulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 12. September 2001
Schlagworte
Allgemein Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001030235.X00Im RIS seit
29.11.2001