Die Verpflichtung zum Mitführen oder Vorweisen des Lärmarmzertifikates gemäß § 8b Abs 4 KDV kann bereits begrifflich nur den Lenker eines Fahrzeuges treffen. Ein Gebot, wonach der Zulassungsbesitzer für das Mitführen dieser Lärmarmbestätigung zu sorgen hat, ergibt sich weder aus § 103 Abs 1 KFG noch aus einer sonstigen Vorschrift. Obzwar aus § 8b Abs 3 KDV wohl abgeleitet werden kann, dass der Zulassungsbesitzer für die Verlängerung des Lärmarmzertifikates zu sorgen hat (wenn das Fahrzeug als lärmarm gekennzeichnet ist), ist eine mit Strafe bewehrte Verpflichtung, dass er auch für das Mitführen desselben zu sorgen hat, dem Gesetz nicht zu entnehmen.