RS UVS Kärnten 2004/07/08 KUVS-35/17/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.2004
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Rechtssatz

Kann nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden, dass eine Ausländerin vom Beschuldigten als Betreiber einer ?Schutzhütte" ohne die erforderlichen Bewilligungen nach dem AuslBG in einem Arbeits- oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis (die Ausländerin wurde im Zuge der Kontrolle am 9.7.2003 beim Erdäpfelschälen und Getränkeeinschenken angetroffen) beschäftigt war,  weil diese mit dem Sohn des Beschuldigten befreundet war und es daher durchaus plausibel ist, dass die Tätigkeit der Ausländerin aus freundschaftlichen Motiven erfolgt ist und sie für ihre Hilfstätigkeit auch keinerlei Entgelt erhalten hat sowie den Auftrag hatte nicht zu arbeiten, so ist das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren  einzustellen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Ausländerin vor der vermeintlichen Tatzeit bereits für den Beschuldigten arbeitete und auch ab August 2003 wieder auf der Schutzhütte für diesen gearbeitet hat, da daraus nicht geschlossen werden kann, dass die Ausländerin auch zur vermeintlichen Tatzeit vom Beschuldigten beschäftigt worden ist. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
In dubio pro reo, Ausländer, Gefälligkeitsdienste, freiwillige Dienste, Hilfstätigkeit, Gastgewerbe, Erdäpfelschälen, Getränkeeinschenken, Dienste aufgrund spezifischer Bindungen, Freundschaftsdienst
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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