Führt der Beschuldigte zwar eine gültige Jahresmautvignette mit sich und hat er diese auch im Bereich der Windschutzscheibe angebracht, jedoch nicht direkt auf die Windschutzscheibe geklebt, sondern die Autobahnvignette lediglich auf eine Glasscheibe geklebt, die durch ein Stück Blech gegen die Windschutzscheibe innen fixiert wurde, um sich die Anschaffung einer zweiten Vignette für ein Zweitfahrzeug mit Wechselkennzeichen zu ersparen, so entspricht diese Vorgehensweise nicht der Mautordnung die vorsieht, dass die Mautvignette nach Ablösung der Trägerfolie grundsätzlich innen direkt auf der Windschutzscheibe gut sichtbar und unbeschädigt anzukleben ist. Bei der von der ASFINAG erlassenen Mautordnung handelt es sich um eine Verordnung und diese widerspricht auch nicht dem Gleichheitsgrundsatz bzw dem Sachlichkeitsgebot, da der Verordnungsgeber wohl zutreffenderweise davon ausgeht, dass nur durch Aufkleben der Vignette direkt auf die Windschutzscheibe eine missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen werden kann.