RS UVS Kärnten 2004/07/16 KUVS-1113/2/2004

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Veröffentlicht am 16.07.2004
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Rechtssatz

Ist eine Verwaltungsübertretung gemäß § 51 WaffG nicht vorliegend und wurde auch von der Behörde erster Instanz ein diesbezügliches Verfahren nicht eingeleitet, so ist der Berufung gegen einen Bescheid der Erstinstanz, der zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme einer Gaspistole gemäß § 52 Abs 1 WaffenG ausspricht ? der Berufungswerber gab mit dieser Pistole ?aus Spaß" aus einem geöffnetem Fenster zwei Schüsse ab -, Folge zu geben und dieser aufzuheben. (Aufhebung des Bescheides)

Schlagworte
Waffe, Gaspistole, Pistole, Schüsse, Schussabgabe aus Fenster, Schussabgabe, Sicherung des Verfalles, Beschlagnahme
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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