Aus § 4 Abs 1 lit c StVO ergibt sich nicht die Verpflichtung, die Beteiligung am Unfall zuzugeben, also ein Geständnis abzulegen. Diese Bestimmung umfasst keine, mit Verfassungsgrundsätzen in Widerspruch stehende Verpflichtung zur Aussage oder gar zu einem Geständnis.