Für die im Grunde des § 67a Abs 1 letzter Satz AVG am Beginn des Verfahrens zu lösende Frage, ob der Antrag den Unterschwellenwertbereich oder den Oberschwellenwertbereich betrifft, sind primär die Festlegungen des Auftraggebers - soweit diese nicht offenkundig unzutreffend sind ? maßgeblich und nicht der tatsächliche, möglicherweise erst später zu Tage tretende Sachverhalt. Geriete § 67a Abs 1 letzter Satz AVG doch sonst in Konflikt mit den sich aus dem Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und dem Grundsatz der festen Geschäftsverteilung abzuleitenden Anforderungen an die Vorhersehbarkeit der personellen Entscheidungszuständigkeit innerhalb des UVS.