Die grundsätzliche Zulässigkeit eines Terminverlusts in einem die Teilzahlung (Ratenzahlung) einer Geldstrafe bewilligenden Bescheid ergibt sich ganz allgemein aus dem auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 59 AVG, handelt es sich dabei doch um eine auflösende Bedingung nicht für die erstmalige Festsetzung der obligatorische Leistungs-, sondern bloß für die über Antrag erfolgende Umwandlung der gesetzlichen in eine angemessene (Raten-)Zahlungsfrist (zur Unzulässigkeit eines Terminverlusts im Zusammenhang mit wasserpolizeilichen Aufträgen VwGH vom 10.3.1992, 91/07/0138).