RS UVS Wien 2004/07/28 03/P/34/5514/2004

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Veröffentlicht am 28.07.2004
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Rechtssatz

Die äußerst bedrängte Lage des Antragstellers als Asylwerber und sein unsicherer Aufenthaltsstatus erzwingen im Interesse der Sicherung der Vollstreckbarkeit der über ihn verhängten Geldstrafe die Vorschreibung eines beim ersten (Raten-)Zahlungsverzug eintretenden Terminverlusts, wäre doch (erst) dann die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Grund anzunehmen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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