Die äußerst bedrängte Lage des Antragstellers als Asylwerber und sein unsicherer Aufenthaltsstatus erzwingen im Interesse der Sicherung der Vollstreckbarkeit der über ihn verhängten Geldstrafe die Vorschreibung eines beim ersten (Raten-)Zahlungsverzug eintretenden Terminverlusts, wäre doch (erst) dann die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Grund anzunehmen.