RS UVS Wien 2004/08/02 04/G/34/1710/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.2004
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Rechtssatz

Fehlt in einer Betriebsanlage die geforderte Sicherheitsbeleuchtung zur Gänze, wird dadurch nur gegen die ihre Einrichtung, nicht zugleich auch gegen die ihren ordnungsgemäßen Betrieb anordnende Auflage verstoßen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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