Ungeachtet des nunmehrigen Wegfalls der ausdrücklichen Strafbestimmung des § 368 Z 1.7 GewO 1994 ergibt sich schon aus dem offenbaren Zweck der Bestimmung des § 39 Abs 4 GewO 1994, nämlich der Behörde die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die ?notwendige" Bestellung eines [neuen] Geschäftsführers zu ermöglichen (EB), dass unter dem anzeigepflichtigen ?Ausscheiden" des gewerberechtlichen Geschäftsführers im Sinne des § 39 Abs 4 GewO 1994 weiterhin sein bloß ?faktisch" innerbetriebliches, zugleich aber auch schon außenwirksames Ausscheiden zu verstehen ist, knüpft doch insbesondere die zugehörige Bestimmung des § 9 Abs 2 GewO 1994 über die weitere Ausübung des Gewerbes ?ohne Geschäftsführer" erkennbar an den Zeitraum nach dessen ?faktischem Ausscheiden" an.