Niemand könnte dafür bestraft werden, die Anzeige eines außenwirksamen ?Ausscheidens" seines gewerberechtlichen Geschäftsführers unterlassen zu haben, wenn er dieses ?Ausscheiden" durch die Anzeige erst herbeizuführen hätte. Das steht jedoch an sich der Annahme nicht entgegen, es wäre ein zunächst rein innerbetriebliches, erst mit der Anzeige außenwirksames ?Ausscheiden" anzuzeigen.