RS UVS Wien 2004/08/02 04/G/34/1710/2003

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Veröffentlicht am 02.08.2004
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Rechtssatz

Wegen derselben Unterlassung darf niemand, sei es auch unter formeller Heranziehung unterschiedlicher Bescheidauflagen eines Betriebsanlagenbescheides, mehrfach bestraft werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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