TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/12 98/13/0111

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Veröffentlicht am 12.09.2001
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

UStG 1972 §11 Abs1 Z5;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §11 Abs1 Z5;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Dr. Fuchs und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des L P in W, vertreten durch Dr. Heinrich Koth, Rechtsanwalt in Gänserndorf, Rathausplatz 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat V A) vom 1. Oktober 1997, GZ GA 16-96/3066/09, 16- 96/3362/09, RV/218-16/09/97, betreffend Umsatzsteuer 1992, 1993 und 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betätigt sich seinem Vorbringen nach als Verleger von Schriftwerken. Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung, die insgesamt die Zeit von 1988 bis Juli 1995 umfasste, wurden Feststellungen insbesondere über die vom Beschwerdeführer in großem Umfang geltend gemachten Vorsteuerbeträge getroffen.

Nach den Prüfungsfeststellungen wurden für 1992, 1993 und 1995 Vorsteuerbeträge auf Grund folgender Rechnungen in Anspruch genommen:

Rechnung Lothar L vom 24. September 1992 betreffend "Reklamation für Beherbergungsbetriebe" über S 1,000.000,-- zuzüglich 20 % USt.

Rechnung Dr. Mohammed I und Dr. Mohammed E betreffend "Katalog für Krankenhaus und Laborbedarf" vom 30. September 1992 über S 1,000.000,-- zuzüglich 20 % USt.

Rechnung Mag. Barbara C vom 30. November 1993 betreffend ein Werk "Polnischer Hotelkatalog" mit dem Text:

"Für Beratung, Dolmetschen, Korrespondenz und Texterfassung wird ein Betrag von S 900.000,-- zuzüglich S 180.000,-- Umsatzsteuer in Rechnung gestellt".

Rechnung Erwin H vom 25. Juni 1995 "Spezialitäten der österreichischen Bäcker und Zuckerbäcker" mit folgendem Text:

"Für Fachberatung, Beschaffung und Erfassen von Adressenmaterial, Kundenbesuche und Verhandlungen, Telephonate, Reise und Übernachtungskosten, Bereitstellen und Kontrolle von Texten, Betreuung des Werkes bis zur Auslieferung und Anzeigenwerbung in einer Vertragshöhe von mindestens öS 3,500.000,00 gestatte ich mir S 900.000,00 + 20 % Mwst. zuzüglich öS 180.000,00 in Rechnung zu stellen. Von den Eingängen aus der Werbung werden mir vereinbarungsgemäß jeweils 30 % sofort zur Verrechnung ausbezahlt. Ich bestätige heute eine Anzahlung von öS 1.000,00 plus 20 % Mwst öS 100,00 erhalten zu haben."

Rechnung Klaus G vom 3. Juli 1995 betreffend "Heilbäderkatalog" mit folgendem Text:

"Für Fachberatung, Beschaffen und Erfassen von Adressenmaterial, Kundenbesuche und Verhandlungen, Telephonate, Reise und Übernachtungskosten, Bereitstellen und Kontrolle von Texten, Korrespondenz und Briefversand, Betreuung des Werkes bis zur Auslieferung und Anzeigenwerbung in einer Vertragshöhe von mindestens S 3,900.000,00 gestatte ich mir, S 1,250.000,00 + 20 % Mwst öS 250.000,00 in Rechnung zu stellen. Von den Eingängen aus der Werbung werden mir vereinbarungsgemäß jeweils 30 % sofort zur Verrechnung ausbezahlt. Die Rechnung mit dem Arbeitstitel "Thermal- und Mineralbäder Europas" vom 15.8.93 ist in gegenseitigem Einvernehmen storniert. Die Nebenvereinbarungen bleiben aufrecht. Die bisher bezahlten Teilbeträge für die Rechnung vom 15. August 1993 gelten einvernehmlich als Anzahlung für die gegenständliche Rechnung vom 3. Juli 1995. Um den bei Fertigstellung des Werkes noch offenen Betrag übernimmt Herr G. eine entsprechende Anzahl von Heilbäderkatalogen."

Rechnung Dr. Mohammed I. vom 29. Juli 1995, betreffend einen "Katalog für Krankenhaus- und Laborbedarf" mit folgendem Text:

Für diverse Arbeiten wie Marktforschung, Korrespondenz, Kundenbesuche, Übersetzungen ins Arabische, Projektausarbeitung, Besorgen von Adressenmaterial, Betreuung des Werkes bis zur Auslieferung und Besorgen von Anzeigen in der Höhe von 1,300.000,--

gestatte ich mir 1,000.000,00 plus 20 % Mwst öS 200.000,00 in Rechnung zu stellen. Von den Eingängen aus der Werbung werden mir zur Verrechnung jeweils 30 % sofort ausbezahlt. Die Rechnung vom 30. September 1992 ist hiemit einverständlich storniert. Die bisher erbrachten Leistungen werden anerkannt. Der bezüglich des gegenständlichen Werkes erhaltene Betrag von S 12.500,00 plus 20 % Mwst öS 2.500,00 gilt als Anzahlung."

Während des Prüfungsverfahrens wurden von der Finanzstrafbehörde zahlreiche Personen als Auskunftspersonen bzw Zeugen vernommen. So gab Mag. Barbara C am 28. April 1994 als Zeugin an, sie habe den Beschwerdeführer vor zwei Jahren beim Heurigen kennen gelernt. Vor einem Jahr habe er ihr angeboten, ihm bei einem polnischen Hotelkatalog zu helfen. Die Zeugin hätte Adressen und Hotelbeschreibungen zu organisieren gehabt. Die Zeugin habe pro Monat ca. drei Stunden gearbeitet. Sie habe bisher noch kein Geld erhalten. Der Beschwerdeführer habe ihr S 3.000,-- bis S 4.000,-- nach dem Erscheinen des Katalogs versprochen. Die Zeugin habe nicht durchgelesen, was sie für den Beschwerdeführer unterschrieben habe, weil sie fast betrunken gewesen sei. Die Arbeiten seien von der Zeugin aus Freundschaft erledigt worden.

Der Tierarzt Dr. Mohammed I. gab als Auskunftsperson an, der Beschwerdeführer sei an ihn herangetreten, Übersetzungen von veterinärmedizinischer Literatur von Deutsch ins Arabische vorzunehmen. Außerdem sei geplant gewesen, ihm bei der Verteilung von Büchern zu helfen. Bisher habe Dr. I. einen händischen Entwurf für eine Übersetzung gemacht. Weiters habe er dem Beschwerdeführer beim Etikettieren eines Hotelkataloges geholfen.

Erwin H., von Beruf Bäcker, gab am 9. Oktober 1995 als Zeuge an, dem Beschwerdeführer und ihm sei im Mai 1995 beim Heurigen der Gedanke gekommen, einen Bäckereiführer herauszugeben. Die diesbezügliche Rechnung über S 900.000,-- sei vom Beschwerdeführer am Drucker hergestellt worden und vom Zeugen während des Heurigenbesuchs unterschrieben worden. Er habe bisher erst S 1.000,-- Anzahlung erhalten. Die Arbeitsleistung des Zeugen habe bisher ca. 100 Stunden betragen.

Nach den Ausführungen im Prüfungsbericht vom 15. April 1996 sei der Beschwerdeführer als Inhaber eines "Europäischen Verlages" aufgetreten. An der Wohnanschrift des Beschwerdeführers habe nichts auf eine wirtschaftliche Tätigkeit, die in dem betreffenden Haus ausgeübt worden sein konnte, schließen lassen. In keiner von mehreren Buchhandlungen, bei denen entsprechende Erhebungen durchgeführt worden seien, seien Bücher eines "Europäischen Verlages" geführt worden. Mit Bescheid vom 30. September 1993 sei dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für den Versandhandel und den Buch- und Musikalienverlag entzogen worden. Der Beschwerdeführer scheine bei den Verwertungsgesellschaften nicht als Bezugsberechtigter auf.

Das Finanzamt anerkannte, dem Prüfer folgend, bei der Festsetzung der Umsatzsteuer für die Streitjahre die in den angeführten Rechnungen ausgewiesenen Mehrwertsteuerbeträge nicht als abzugsfähige Vorsteuer.

In den Berufungen gegen diese Bescheide wurde vom Beschwerdeführer insbesondere vorgebracht, es habe keiner seiner "Mitarbeiter" angegeben, die in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbringen zu wollen. Die erbrachten Leistungen seien aktenkundig. Es handle sich bei den ausgewiesenen Leistungen um Dauerleistungen, weil die Beratung und Wartung bis nach Erscheinen des Werkes geleistet werden müsse und eine Tätigkeit als Kundenberater und Handelsvertreter einschließe.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen hinsichtlich Umsatzsteuer 1992, 1993 und 1995 als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde vertrat in der Begründung dieses Bescheides insbesondere die Auffassung, die vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen würden nicht die erforderlichen Angaben über Art, Umfang und Zeitpunkt der sonstigen Leistungen enthalten. Die bloße Aufzählung diverser Leistungen erlaube eine Identifizierung der Leistungen nicht, weil keinerlei Angaben über den jeweiligen Umfang der Leistungen enthalten seien. Überdies fehle die Angabe des Leistungszeitraumes bzw des Abrechnungszeitraumes. Weiters verwies die belangte Behörde auf die ungewöhnliche Geschäftsabwicklung, zumal es sich bei den rechnungsausstellenden Personen durchwegs um Heurigenbekanntschaften bzw Freunde des Beschwerdeführers gehandelt habe. Über den beabsichtigten Leistungsaustausch in Millionenhöhe hätten keine schriftlichen Vereinbarungen vorgelegt werden können. Zwischen den auf den Rechnungen angeführten Leistungen und dem Entgelt bestehe ein krasses Missverhältnis. Dass die in den Rechnungen angeführten Leistungen nicht erbracht worden seien, werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es werde auch zugestanden, dass die in den Rechnungen ausgewiesenen Beträge niemals zur Auszahlung gelangt seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 des UStG 1972 und ebenso des UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Nach § 11 Abs. 1 des UStG 1972 und des UStG 1994 müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;

5.

das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und

6.

den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.

Die Auffassung der belangten Behörde, dass ein Vorsteuerabzug auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnungen nicht möglich ist, erweist sich bereits aus folgendem Umstand als mit der aufgezeigten Rechtslage im Einklang: Nach § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG 1972 und 1994 ist in der Rechnung die Art und der Umfang der sonstigen Leistung anzugeben. Demnach müssen die Angaben in der Rechnung nicht nur die Art der erbrachten Leistung, sondern auch deren Umfang erkennen lassen (vgl zuletzt das hg Erkenntnis vom 7. Juni 2001, Zl 99/15/0254). Bereits diesen Anforderungen entsprechen die in Rede stehenden Rechnung in keiner Weise. Es werden in den Rechnungen nämlich nur nach Gattungsmerkmalen bezeichnete Leistungen angeführt, ohne dass - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - erkennbar ist, zu welchen tatsächlich zu erbringenden, nach Art und Umfang bestimmten (bestimmbaren) Leistungen sich der Rechnungsleger verpflichtet hat. Es wurden in den in Rede stehenden Rechnungen somit die erbrachten (zu erbringenden) Leistungen in Wahrheit nicht bezeichnet; überdies fehlen auch jegliche Angaben über den Umfang der Leistungen.

Darüberhinaus ist in den vorgelegten Rechnungen der Tag der sonstigen Leistung bzw der Zeitraum, über den sich die behauptete Leistung erstreckte, nicht angeführt. Die Merkmale des § 11 Abs 1 Z 4 UStG sind daher ebenfalls nicht gegeben.

Überdies entsprechen die vorliegenden Rechnungen offensichtlich auch nicht dem Erfordernis des § 11 Abs 1 Z 5 UStG über die Angabe des - tatsächlichen - Entgelts. Auf Grund der Zeugenaussagen durfte die belangte Behörde von einem krassen Missverhältnis zwischen Leistungen und behauptetem Entgelt ausgehen. Dies lässt, wie der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst in seinem Erkenntnis vom 27. Juni 2001, Zl 98/15/0182, festgestellt hat, im Zusammenhang mit dem Unterbleiben des tatsächlichen Zahlungsflusses und ungewöhnlicher Geschäftsanbahnung auf die fehlende Absicht, ein Entgelt tatsächlich und in der in den Rechnungen ausgewiesenen Höhe zu leisten, schließen. Ist aber ein tatsächlich beabsichtigtes Entgelt in der Rechnung nicht angeführt, so sind die Merkmale des § 11 Abs 1 Z 5 UStG nicht erfüllt.

Da die vorgelegten Rechnungen bereits aus diesen Gründen einen Vorsteuerabzug nicht zuließen, war auf das - sich mit den Erfordernissen des § 11 Abs 1 UStG nicht auseinandersetzende - Vorbringen des Beschwerdeführers nicht mehr einzugehen.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 12. September 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998130111.X00

Im RIS seit

15.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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