Der Milderungsgrund des § 34 Z 13 StGB, wonach es ein Milderungsgrund insbesondere ist, wenn der Täter trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat, stellt auf ein mit dem Tatbild verbundenes Herbeiführen eines Schadens ab und findet daher auf den Tatbestand des § 367 Z 25 GewO 1994 keine Anwendung.