RS UVS Wien 2004/08/04 04/G/34/4733/2003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.08.2004
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Rechtssatz

Auch einem technischen Laien ist sofort erkennbar, dass eine Schwelle in einer Notausgangstür dem angestrebten Kundenschutz zuwiderläuft.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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