RS UVS Wien 2004/08/04 04/G/34/4733/2003

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Veröffentlicht am 04.08.2004
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Rechtssatz

Die ?Unzumutbarkeit" weitergehender Kontrollmaßnahmen genügt zur Entschuldigung nach § 5 Abs 1 VStG dann nicht, wenn damit offenkundig nur wirtschaftliche, noch kostspieligeren Überwachungsmaßnahmen entgegenstehende Gründe eingewendet werden (zur bloßen (wirtschaftlichen) ?Unzumutbarkeit" etwa VwGH vom 24.4.1990, 89/07/0193).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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