Bestehen erhebliche Zweifel, ob der Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und einen von ihm verursachten Sachschaden, nämlich eine Beschädigung an der Fahrzeugstoßstange einer Dritten, hat erkennen können, so hat der Beschuldigte eine Verletzung des § 4 Abs 1 lit a StVO und § 4 Abs 5 StVO nicht zu verantworten und ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
(Einstellung des Verfahrens)