RS UVS Wien 2004/08/09 04/G/34/5095/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.08.2004
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Rechtssatz

Finden in einer gewerblichen Betriebsanlage innerhalb eines Jahrs nur zwei behördliche (erfolglose) Kontrollen statt, ob bestimmte Unterlagen zur Einsichtnahme durch Behördenorgane ständig bereit gehalten werden, bedarf der Vorwurf, die Unterlagen hätten während des gesamten Zeitraums nicht vorgewiesen werden können, des Nachweises, dass die geforderte Einsichtnahmemöglichkeit durchgehend - etwa wegen der erst nachfolgenden Erstellung der Unterlagen ? unmöglich war.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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