Wird dem Beschuldigten als persönlich haftendem Gesellschafter eines Beherbergungsunternehmens vorgeworfen, eine Ausländerin ohne Bewilligung beschäftigt zu haben, so kann ihn eine Nachfrage bei der Gattin eines Notars, die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betreffend, nicht vom Verschulden befreien, weil dieser selbst bei der zuständigen Behörde hätte anfragen müssen ob und unter welchen Voraussetzungen eine Beschäftigung möglich ist, wenn er die bezughabenden Bestimmungen nicht kennt. Bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit hätten dem Beschuldigten daher Zweifel bezüglich der Beschäftigung der Ausländerin in seinem Betrieb kommen müssen und vermochte er daher einen entschuldbaren Rechtsirrtum nicht darzutun.