RS UVS Oberösterreich 2004/08/10 VwSen-200227/2/Ste

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Veröffentlicht am 10.08.2004
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Rechtssatz

Gemäß § 2 Abs. 2 AMA-Gesetz 1992 hat die AMA ihren Sitz in Wien.

Nach § 27 Abs. 1 VStG ist jene Behörde im Strafverfahren örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Sowohl im Fall der Einreichung der Beitragserklärung als auch im Fall unrichtiger oder unvollständiger Angaben und der dadurch bewirkten Nichtentrichtung des Beitrags gilt dabei, dass die Verpflichtung nur dann erfüllt ist, wenn die geschuldete Erklärung oder der geschuldete Beitrag auch tatsächlich bei der AMA einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist daher der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der AMA, der auch der Tatort der Unterlassung der Einreichung der Beitragserklärung und der Unterlassung richtiger und vollständiger Angaben und der Nichtentrichtung des Beitrags ist (vgl. in diesem Sinn des Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (verst. Senat) VwSlg. 14.398 A/1996 zu § 103 Abs. 2 KFG 1967).

Mangels gesetzlicher Sonderbestimmungen im AMA-Gesetz 1992 (vgl. bspw. § 103 Abs. 4 letzter Satz KFG 1967, in der nunmehr geltenden Fassung, oder § 67 Bundesstatistikgesetz) ist daher im vorliegenden Fall der Bezirkshauptmann Freistadt nicht die zuständige Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz. Das angefochtene Straferkenntnis wurde daher von einer unzuständigen Behörde erlassen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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