RS UVS Niederösterreich 2004/08/10 Senat-SW-03-3011

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Veröffentlicht am 10.08.2004
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Rechtssatz

Bei Abschluss eines echten Lohnfuhrvertrages gehen die Pflichten des Beförderers auf den Vertragspartner über, dem das zur Durchführung von Gefahrguttransporten geeignete Fahrzeug mit dem entsprechend geschulten Fahrer für eine bestimmte Zeit in eigener Disposition zur Verfügung gestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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