Der Unrechtsgehalt einer Übertretung nach § 367 Z 1 GewO 1994 kann allgemein schon im Hinblick auf die der Behörde mangels entsprechender Anzeige jedenfalls entgangene Möglichkeit, das Vorliegen der für die Gewerbeausübung durch eine bestimmt anzuzeigende, allenfalls ausreichend befähigte Person geforderten Voraussetzungen prüfen zu können, sowie auch deswegen keinesfalls als gering angesehen werden, weil nur bei der Bestellung einer bestimmten Person zum gewerberechtlichen Geschäftsführer die sanktionierte Verpflichtung zu ihrer entsprechenden Betätigung im Betrieb besteht (vergleiche die Strafbestimmung des § 367 Z 7 GewO 1994).