Im Spruch des Straferkenntnisses nach § 107 Abs 1 Z 4 FrG 1997 ist, um den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG zu entsprechen, die als erwiesen angenommene Tat durch Verneinung aller vier im § 31 Abs 1 FrG 1997 genannten alternativen Voraussetzungen für eine Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes oder - im Fall des § 31 Abs 3 FrG 1997 ? durch Verneinung einer weiter bestehenden Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes zu umschreiben (so im Ergebnis unter Hinweis auf die Judikatur zu § 82 Abs 1 Z 4 FrG 1993 etwa VwGH vom 17.6.2003, 2000/21/0191).