RS UVS Steiermark 2004/08/12 30.16-123/2003

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Veröffentlicht am 12.08.2004
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Rechtssatz

Da Abschnitt I des Anhanges zur LebensmittelhygieneV in Betriebsstätten, in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird, in Z 4 lediglich "Mittel zum Händewaschen" vorsieht, kann nicht davon gesprochen werden, dass diese Verordnung in Lebensmittelunternehmen das Vorhandensein einer flüssigen Seife verlangt und eine Trockenseife generell als unzulässig erachtet. Eine solche Vorschrift findet sich auch nicht in anderen Bestimmungen über die Lebensmittelhygiene im Bereiche des Handwaschbeckens einer Feinkosttheke. Daher trifft die Behörde auch dann, wenn sie dem Geschäftsführer lediglich das Fehlen einer Flüssigseife vorhält, die Beweislast, die Behauptung des Vorhandenseins einer Trockenseife zu entkräften oder nachzuweisen, dass eine vorhandene Trockenseife keinen hygienischen Zustand aufgewiesen hätte.

Schlagworte
Lebensmittelhygiene Lebensmittelunternehmen Handwaschbecken Seife Flüssigseife Beweislast
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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