Wird einem Fremden im Spruch des Straferkenntnisses nach § 107 Abs 1 Z 4 FrG 1997 (lediglich) zur Last gelegt, sich ohne einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten zu haben, ohne konkret anzuführen, welchen Titel er nach Lage des Falles im Einzelnen benötigt bzw. welche er allgemein nicht besessen hat, wird dadurch den Anforderungen des § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen.