RS UVS Kärnten 2004/08/16 KUVS-1116/4/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.08.2004
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Rechtssatz

Wurde der Berufungswerber zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe wegen Verbrechens/Vergehens nach §§ 28 Abs. 1 und 2 (2., 3. und 4. Fall), Abs. 3 (1. Fall) und Abs. 4 Z 3 sowie nach § 27 Abs. 1 SMG 1997 und § 50 Abs. 1 Z 1 Waffengesetz verurteilt, so liegt darin die Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers. Die Auffassung jedoch, es bedürfte (unabhängig von der allfälligen Verbüßung der Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren) jedenfalls einer weiteren Zeit von 36 Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung, um von der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers wieder ausgehen zu können, erweist sich als unzutreffend. Es ist zwar zulässig, Entziehungszeiten unter Nichteinrechnung von Haftzeiten festzusetzen, dies ist aber nur dann nicht rechtswidrig, wenn es über das Wohlverhalten während der Haft hinaus noch eines weiteren in Freiheit unter Beweis gestellten Wohlverhaltens bedarf, um auf die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit schließen zu können. Die Haftzeiten sind aber in diesem Zusammenhang nicht ohne Bedeutung, sondern in die Prognose mit einzubeziehen, insbesondere, weil die Strafe (neben anderen Strafzwecken) auch spezialpräventiven Bedürfnissen dient. Unter diesen Gesichtspunkten ist die Herabsetzung der Dauer der Entziehung von 36 auf 28 Monate gerechtfertigt, da es unter Nichteinrechnung der Haftzeiten jedenfalls nicht einer weiteren Zeit von 36 Monaten ab Rechtskraft dieser Entscheidung bedarf, um wieder von der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers ausgehen zu können.

Schlagworte
Führerschein, Führerscheinentzug, Lenkberechtigung, Lenkberechtigungsentzug, gerichtliche Strafe, Suchtmittelgesetz, Haftstrafe, Entziehungsdauer, Haftzeiten, Verkehrszuverlässigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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