Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 99 Abs 2 lit e StVO ist es bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Bestimmungen - im Gegensatz zu § 4 Abs 5 StVO - nicht erforderlich, dass der Beschädiger selbst (oder allenfalls sein Bote) die Verständigung über die bei einem Verkehrsunfall eingetretene Beschädigung einer Einrichtung zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs bei einer der in dieser Gesetzesstelle angeführten Stelle vornimmt. Vielmehr steht aus Gründen der Verkehrssicherheit die Raschheit der Verständigung, die auch durch am Geschehen Unbeteiligte und ohne die Initiative des Beschädigers erfolgen kann im Vordergrund. In diesen Fällen liegt Strafbarkeit nach § 99 Abs 2 lit e StVO nicht vor. Nichts anderes kann im Hinblick auf diesen Zweck gelten, wenn Gendarmeriebeamte zufällig unmittelbar nach dem Unfall am Unfallsort vorbeikommen und sofort aus eigenem Erhebungen über den Verkehrsunfall aufnehmen und der Lenker gegenüber diesen sofort angibt, er sei Lenker des verunfallten Kraftfahrzeuges und auch seine Identität bekannt gibt.