Jeder Kraftfahrer muss damit rechnen, in bestimmten Gebieten, wozu der innere Stadtbereich zählt, keinen Parkplatz zu finden. Stellt er sich nicht darauf ein und hat er deshalb eine Notstandssituation selbst verschuldet, so kann von einem die Schuld ausschließenden Notstand nicht gesprochen werden. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschuldigte somit mit der bloßen Behauptung der Notwendigkeit eines Arztbesuches einen entschuldigenden Notstand nicht darzutun. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.