Eine Genehmigung nach § 79c GewO, betreffend die Aufhebung oder Abänderung vorgeschriebener Auflagen, sowie eine Genehmigung nach § 78 Abs 2 GewO, betreffend
die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Herstellung des dem Genehmigungsbescheid entsprechenden Zustands, sind antragsbedürftige Verwaltungsakte. In solchen Verfahren ist die Behörde an den Inhalt des Parteienantrages gebunden, sie kann also nicht etwas Anderes genehmigen, als beantragt wurde (vgl VwGH 18.6.1996, Zl. 96/04/0043). Im konkreten Fall wurde eine gastgewerblichen Betriebsanlage mit der Auflage genehmigt, die Eingangstür zum Lokal während der Betriebszeit (09.00 Uhr bis 23.00 Uhr) ständig geschlossen zu halten und nur zum Betreten und Verlassen des Lokals zu öffnen. Wird daher von der neuen Betreiberin eine Abänderung dieser Auflage nach § 79c GewO beantragt, da die Eingangstür mangels anderer Lüftungsmöglichkeiten bis 22.00 Uhr offen gehalten werden müsse, ist es der Behörde verwehrt, unter Anwendung des § 78 Abs 2 GewO ein Offenhalten der Tür bis 19.00 Uhr zu gestatten. Dieser Ausspruch war somit ersatzlos zu beheben.