Die Begehung einer strafbaren Handlung gemäß §§ 201 bis 207 StGB gilt als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG. Zur Bemessung der Entziehungszeit ist eine Wertung im Sinne der Wertungskriterien des § 7 Abs. 4 FSG vorzunehmen. Berücksichtigt man die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers, sein reumütiges Verhalten und seinen bisherigen ordentlichen Lebenswandel, so ist die Prognose, er werde erst Anfang Juni 2009, somit 5 ½ Jahre nach Beendigung der strafbaren Handlungen, die zur Verkehrsunzuverlässigkeit führende Sinnesart überwunden haben, verfehlt und wird die Entziehungsdauer wegen Verkehrsunzuverlässigkeit infolge Begehung von Sittlichkeitsdelikten unter Einbeziehung der Haftzeiten von 36 Monate auf 18 Monate herabgesetzt. (Teilweise Aufhebung)