Index
63/05 Reisegebührenvorschrift;Norm
RGV 1955 §1 Abs1 litd;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des C in M, vertreten durch Gruber & Partner, Rechtsanwalts-KEG in Wien I, Wipplingerstraße 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Dezember 1998, Zl. 8113/295-II/4/98, betreffend Zuteilungsgebühr nach Versetzung (§ 27 Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift 1955), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Revierinspektor in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war vor seiner mit Wirkung vom 16. Juni 1998 ausgesprochenen Versetzung einem Bezirkskommissariat der BPD Wien (im Folgenden BPD) zur dienstlichen Verwendung zugeteilt.
Mit Schreiben vom 7. März 1995 stellte der Beschwerdeführer das Ansuchen um Zuteilung zur Grenzschutztruppe in Niederösterreich, Bezirk M. Er begründete dies im Wesentlichen mit familiären Gründen (Wohnsitznahme in M seit Oktober 1991; Besuch des Kindergartens in M. durch seinen Sohn; Entfernung zwischen Wohnort und seiner derzeitigen Dienststelle hin und retour insgesamt 108 km).
In der Folge wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihn im Fall der Versetzung in den Planstellenbereich der Bundesgendarmerie beim Grenzüberwachungsposten D (im Bezirk G.) - im Folgenden GÜP D. - einzuteilen. Laut der von einem Organwalter der BPD aufgenommenen und auch vom Beschwerdeführer unterschriebenen Niederschrift vom 30. Mai 1997 erklärte dieser:
"Ich bin mit der im oa. Bezug angeführten Einteilung zur GREKO D einverstanden."
Mit Bescheid vom 11. Juni 1997 sprach die belangte Behörde Folgendes aus:
"In Stattgebung Ihres Ansuchens werden Sie gemäß § 38 Abs. 1 Beamten- Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 idgF, mit Wirksamkeit vom 16. Juni 1997 von der Bundespolizeidirektion Wien zum Landesgendarmeriekommando für Niederösterreich (Grenzüberwachungsposten D) versetzt.
B e g r ü n d u n g
Entfällt gemäß § 58 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz.
..."
In der Folge absolvierte der Beschwerdeführer einen zweiwöchigen Anpassungslehrgang bei der Schulabteilung-Außenstelle Zwentendorf; ab 1. Juli 1997 nahm er beim GÜP D. seinen Dienst auf.
Mit Reiserechnungen vom 1. August und 1. September 1997 beantragte der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 30. Juni bis zum 31. August 1997 die Auszahlung von Zuteilungsgebühren nach § 22 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955).
Die zuständige Dienstbehörde erster Instanz (LGK) setzte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. September 1997 davon in Kenntnis, dass seine Versetzung zum GÜP D. nicht von Amts wegen, sondern auf Grund seines Antrags erfolgt sei und deshalb die Anweisung der verrechneten Zuteilungsgebühr nicht durchgeführt werde.
Mit Schreiben vom 25. November 1997 beantragte der Beschwerdeführer die Erlassung eines Bescheides über den von ihm geltend gemachten Anspruch.
Mit Bescheid vom 20. Mai 1998 wies das LGK diesen Antrag auf Auszahlung der Zuteilungsgebühren gemäß § 22 in Verbindung mit § 27 RGV 1955 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Versetzung sei in Stattgebung seines Ansuchens erfolgt.
In seiner Berufung brachte er zusammengefasst vor, es möge zwar zutreffen, dass die Grenzschutztruppe ein organisatorischer Bestandteil des LGK sei und damit - im weiteren Sinn - seinem Versetzungsantrag stattgegeben worden sei. Das LGK übersehe aber, dass es sich bei der Versetzung zum GÜP D. nicht um den von ihm begehrten Dienstort im Bezirk M., sondern um einen solchen im Bezirk G. handle. Der Beschwerdeführer sei somit nicht auf seinen Antrag hin zur Grenzschutztruppe im Bezirk M., sondern von Amts wegen zum GÜP D. im Bezirk G. versetzt worden. Für die rechtliche Beurteilung seiner Reisegebührenansprüche sei es irrelevant, von wem die Initiative ausgegangen sei, wenn die Versetzung nicht in den gewünschten Bezirk erfolgt sei. Seinen Intentionen bei Einbringung seines Ansuchens um Zuteilung zur Grenzschutztruppe im Bezirk M. (kürzere Anfahrtszeiten zum Dienstort) sei durch seine Versetzung nach D. weitgehend nicht Rechnung getragen worden. Die bekämpfte Entscheidung stehe in Widerspruch zu § 27 Abs. 2 RGV 1955.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (Behördenvorhalt vom 18. November 1998 bezüglich zweier vor der Versetzung durchgeführter Informationsveranstaltungen - gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer waren eine Reihe anderer Beamter zu Grenzüberwachungsposten im Bereich des LGK versetzt worden -, in denen ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass eine Zuteilungsgebühr nach §§ 22 in Verbindung mit 27 Abs. 2 RGV 1955 nicht gebühre und Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Dezember 1998, in dem dies von ihm bestritten und auf die teilweise erfolgte Auszahlung der Zuteilungsgebühr verwiesen wurde), wies die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. Dezember 1998 die Berufung ab. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, bei der Versetzung des Beschwerdeführers könne nicht von einer amtswegigen Versetzung gesprochen werden, da sie auf Grund seines Ansuchens erfolgt sei. Ihm sei auch der Sachverhalt bezüglich seiner Einteilung beim GÜP D. und nicht im Bezirk M. am 30. Mai 1997 mitgeteilt worden. Obwohl diese Einteilung nicht seinen Wünschen entsprochen haben müsste, sei er mit der angeführten Einteilung zur Grenzkontrolle in D. laut Niederschrift vom 30. Mai 1997 einverstanden gewesen. Zwar treffe es zu, dass nach dem BDG 1979 jede Versetzung von Amts wegen erfolge; die RGV 1955 unterscheide aber zwischen einer Versetzung von Amts wegen und einer Versetzung auf eigene Bitte. Deswegen werde auch in § 27 Abs. 2 RGV 1955 die Versetzung von Amts wegen "separat" angeführt. Im Beschwerdefall könne von einer amtswegigen Versetzung nicht gesprochen werden, da der Beschwerdeführer ja nicht gezwungen gewesen sei, seine bisherige Dienststelle zu verlassen bzw. eine Änderung seines Dienstortes herbeizuführen. Da er auch sein Einverständnis zur Einteilung beim GÜP D. gegeben habe, könne man nicht von einer amtswegigen Versetzung sprechen. Die vorliegende Versetzung sei vielmehr ganz allein auf Grund seiner Bitte bzw. seines Ansuchens erfolgt. Die Auszahlung von Zuteilungsgebühren während der Zeit der Dienstzuteilung zur Schulungsabteilung - Außenstelle Zwentendorf sei zutreffend erfolgt, weil die Schulung abweichend von der im Versetzungsbescheid genannten Dienststelle durchgeführt worden sei. Hingegen sei (aus den oben genannten Gründen) für die Zeit ab 30. Juni 1997 (Dienstverrichtung beim GÜP D.) § 27 Abs. 2 RGV 1955 nicht anwendbar, weshalb dem Beschwerdeführer auch keine Zuteilungsgebühr zustehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
I. Rechtslage
1. RGV 1955
1.1. Allgemeines
Vorab ist drauf hinzuweisen, dass die ursprünglich als Verordnung (u.a.) nach § 21 des Gehaltsüberleitungsgesetz (GÜG) erlassene RGV 1955 nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung des GÜG (mit 1. Februar 1956; siehe Art. IX Abs. 1 der GÜG - Novelle 1956, BGBl. Nr. 56) auf Grund des Abs. 1 des § 92 GG (Stammfassung, BGBl. Nr. 54/1956) als Bundesgesetz weiter galt. Trotz ersatzloser Aufhebung des § 92 GG (Stammfassung) durch die Novelle BGBl. Nr. 518/1993 steht sie weiterhin auf der Stufe eines Bundesgesetzes in Geltung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1999, Zl. 95/12/0054, mwN). Soweit eine Bestimmung der RGV 1955 (in der Stammfassung) diese Vorschrift als Verordnung bezeichnet, ist dies im Sinn dieser Ausführungen als überholt anzusehen.
Im Beschwerdefall ist - soweit dies hier von Interesse ist - nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit § 27 Abs. 2 RGV 1955, BGBl. Nr. 133 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550, anzuwenden. Zitate der RGV 1955 ohne Angabe einer Fundstelle beziehen sich auf die Stammfassung.
Die Novelle BGBl. Nr. 550/1994 steht im Zusammenhang mit der Neuregelung der Versetzung im BDG 1979. Zum besseren Verständnis werden auch die frühere Fassung des § 27 Abs. 2 RGV 1955 (aF) sowie unter 2. die hier interessierenden Bestimmungen des § 38 BDG 1979 wiedergegeben.
1.2. Reisegebührenansprüche nach Versetzung
Nach § 1 Abs. 1 lit. d RGV 1955 haben die Bundesbeamten (§ 1 Abs. 1 BDG) - im Folgenden kurz Beamte genannt - nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes.
Eine Versetzung im Sinne dieser Verordnung liegt vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird (§ 2 Abs. 4 Satz 1 RGV 1955).
Nach der unveränderten Fassung des § 27 Abs. 1 RGV 1955 hat der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes, Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Trennungsgebühren bzw. einen Trennungszuschuss.
§ 27 Abs. 2 RGV 1955 aF (Stammfassung) lautete:
"(2) Der Anspruch auf Übersiedlungsgebühren und auf Trennungsgebühr (Trennungszuschuss) besteht nur im halben Ausmaß, wenn der Beamte die Versetzung erbeten hat. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn sich der Beamte um einen ausgeschriebenen Dienstposten beworben hat."
§ 27 Abs. 2 RGV 1955 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (nF), BGBl. Nr. 550/1994, lautet:
"(2) Erfolgt die Versetzung von Amts wegen, ist sie während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln."
Damit wird im Ergebnis auf die im Abschnitt V (§§ 22 f RGV 1955) geregelten Ansprüche im Falle einer Dienstzuteilung (Zuteilungsgebühr bzw. an ihrer Stelle gebührende Ansprüche nach § 22 Abs. 3 RGV 1955) verwiesen.
Die Erläuterungen der RV zum Besoldungsreform-Gesetz 1994, 1577 Blg. NR 18. GP zu Art. III Z. 4 (§ 27 Abs. 2 RGV 1955), begründen die Änderung wie folgt:
"Durch den Entfall des bisherigen § 27 Abs. 2 entfällt die Halbierung der Reisegebühren bei erbetener Versetzung. Auch diese Maßnahme soll der Stärkung der Mobilität dienen.
Der neue § 27 Abs. 2 sieht vor, eine amtswegige Versetzung während der ersten drei Monate reisegebührenrechtlich wie eine Dienstzuteilung zu behandeln. Damit wird eine Schlechterstellung vermieden, die sich ansonsten durch den Entfall der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen Versetzungsbescheide ergeben hätte. Im Gegensatz zur Entwurffassung im Begutachtungsverfahren kommt dem Beamten diese Begünstigung unabhängig davon zu, ob er gegen diese Versetzung berufen hat oder nicht. Damit werden Berufungen vermieden, die sonst lediglich wegen der damit verbundenen reisegebührenrechtlichen Besserstellung erhoben worden wären."
2. Versetzung nach § 38 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994, BGBl. Nr. 550 (als nF bezeichnet)
Wie schon nach der bisherigen Rechtlage ist auch nach der obzitierten Novelle (nF) eine Versetzung von Amts wegen (nur) zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht (§ 38 Abs. 2 Satz 1 BDG 1979 nF). § 38 Abs. 3 BDG 1979 nF zählt demonstrativ Beispiele für derartige wichtige dienstliche Interessen auf. Auch die Abs. 4 bis 6 beziehen sich ausdrücklich auf die Versetzung von Amts wegen.
Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung (§ 38 Abs. 6 BDG 1979 nF = § 38 Abs. 4 BDG 1979 aF).
Nach § 38 Abs. 7 BDG 1979 nF ist die Versetzung mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
Abweichend von der früheren Rechtslage kommt damit der Berufung gegen den Versetzungsbescheid keine aufschiebende Wirkung mehr zu. Als Ausgleich dafür dient offenkundig der letzte Satz, zu dem es nach der alten Rechtslage kein Pendant gibt. Nach den Erläuterungen der RV zum Besoldungsreform-Gesetz 1994 dient diese Regelung dem Rechtsschutzinteresse des bei der Berufungskommission - diese nach Art. 133 Z. 4 B-VG eingerichtete Behörde hat u. a. über Berufungen gegen Versetzungsbescheide innerhalb von 3 Monaten ab Einbringung der Berufung zu entscheiden; eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist ausgeschlossen (vgl. dazu im Einzelnen § 41a BDG 1979 nF) - obsiegenden Beamten:
die bloß provisorische Besetzung soll dessen Anrecht auf Rückkehr auf seinen (alten) Arbeitsplatz sicherstellen.
II. Beschwerdevorbringen und Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich "in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Auszahlung einer Zuteilungsgebühr, welche sich aus § 27 Abs. 2 iVm § 22 Reisegebührenvorschrift 1955 ergibt", verletzt.
2.1. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt er unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhalts vor, die belangte Behörde erkenne zutreffend, dass eine Versetzung im Sinn des § 38 BDG 1979 tatsächlich immer nur von Amts wegen erfolgen könne. Dem Beamten stehe kein Rechtsanspruch auf eine Versetzung zu. Zwar sei es denkbar, den Wechsel des Dienstortes anzuregen, doch liege es allein "im Ermessen" der Behörde, eine Versetzung vorzunehmen.
Die von der belangten Behörde vertretene Rechtsansicht, die RGV 1955 unterscheide zwischen amtswegiger und "nicht amtswegiger" Versetzung, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. § 27 Abs. 2 RGV 1955 vermeide eine Schlechterstellung, die sich ansonst durch den Entfall der mit der Berufung verbundenen aufschiebenden Wirkung im Vergleich zur früheren Rechtslage ergeben hätte. Dem Beamten solle die Begünstigung (= Anspruch auf Zuteilungsgebühr) unabhängig davon zukommen, ob er gegen die Versetzung berufen habe oder nicht. Ein Rechtsmittel gegen eine Versetzung sei aber nur denkbar und sinnvoll, wenn ein Beamter an eine Dienststelle beordert werde, ohne dafür Veranlassung gegeben zu haben. Dies spreche dafür, dass eine Unterscheidung in § 27 Abs. 2 RGV 1955, wie sie die belangte Behörde konstruiere, gerade nicht hätte erfolgen sollen. Hätte der Gesetzgeber tatsächlich eine derartige Unterscheidung gewollt, hätte er eine solche in die Bestimmung aufgenommen.
Der Beschwerdeführer habe in seinem Ansuchen ausdrücklich als gewünschten Dienstort den Bezirk M. angegeben. Er müsse auf Grund seiner Versetzung beim GÜP D., der nicht im Bezirk M. gelegen sei, seinen Dienst verrichten. Da seinem ausdrücklichen Begehren einen Dienstort zu erhalten, der möglichst nahe seinem Wohnort liege, nicht entsprochen worden sei, liege eine Versetzung von Amts wegen im Sinn des § 38 BDG 1979 vor, sodass ihm gemäß § 27 Abs. 2 RGV 1955 in Verbindung mit § 22 RGV 1955 für die ersten drei Monate eine Zuteilungsgebühr zustehe.
2.2. Dem ist Folgendes zu erwidern:
2.2.1. Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die mit Bescheid der belangten Behörde vom 11. Juni 1997 mit Wirkung ab 16. Juni 1997 gemäß § 38 Abs. 1 BDG 1979 dienstrechtlich verfügte Versetzung des Beschwerdeführers zum GÜP D. (im Bereich des LGK) auch eine Versetzung im Sinn des § 2 Abs. 4 RGV 1955 ist. Dies trifft auch zu, liegen doch die hiefür maßgebenden gesetzlichen Kriterien (Zuweisung des Beamten zur dauernden Dienstleistung in einer Dienststelle in einem neuen Dienstort) unzweifelhaft vor. Wenn in der Folge von Versetzung (ohne Zusatz) die Rede ist, ist damit die Versetzung im Sinn des § 2 Abs. 4 RGV 1955 gemeint (zum Erfordernis der Unterscheidung zwischen Versetzung im dienst- und im reisegebührenrechtlichen Sinn siehe unten unter 2.2.3.).
2.2.2. Strittig ist ausschließlich die Frage, ob diese Versetzung ab 30. Juni 1997 einen reisegebührenrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers nach § 27 Abs. 2 RGV 1955 begründet oder nicht. Das Zutreffen des vom Beschwerdeführer geltendgemachten Anspruchs, in dem er sich auch nach seiner Beschwerde als verletzt erachtet (siehe oben unter II. 1) hängt davon ab, ob die Versetzung im Sinn des § 27 Abs. 2 RGV 1955 von Amts wegen erfolgte.
2.2.3. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (vgl. dazu z. B. die hg. Erkenntnisse vom 18. Juni 1976, Zl. 284/76 = Slg. NF Nr. 9090/A; vom 10. September 1976, Zl. 440/76; vom 1. Juli 1981, Zl. 3499/80, vom 9. Juli 1991, Zl. 89/12/0142, uva) sind die den im § 2 RGV 1955 verwendeten Begriffe beigefügten Worte "im Sinne dieser Verordnung" so auszulegen, dass der festzustellende Begriffsinhalt nur auf Grund dieser Vorschriften selbst zu ermitteln ist (im Folgenden kurz autonome Auslegung genannt), nicht aber unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Bestimmungen. Vor dem Hintergrund des im § 1 Abs. 1 RGV 1955 festgelegten Zwecks ist dabei primär auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht auf die rechtlichen Konstruktionen abzustellen (vgl. dazu z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1972, Zl. 1794/71 = Slg. NF Nr. 8145/A, wonach es für die Frage, ob eine Versetzung im Sinn des § 2 Abs. 3 RGV 1955 vorliegt, rechtlich unerheblich ist, ob diese - im damaligen Beschwerdefall nach Inkrafttreten der DP-Novelle 1969 verfügte - Personalmaßnahme nach der genannten Dienstrechtsvorschrift in Bescheidform hätte verfügt werden müssen). Dieser Gesichtspunkt spielt vor allem bei der Abgrenzung von Dienstzuteilung und Versetzung (jeweils im reisegebührenrechtlichen Sinn) eine Rolle (vgl. die eingangs unter 2.2.3. zitierten hg. Erkenntnisse).
2.2.4. Dieser Gesichtspunkt ist auch bei der Auslegung des Begriffes "von Amts wegen" in § 27 Abs. 2 RGV 1955 nF zu berücksichtigen.
Vor dem Hintergrund der Abänderung der alten Rechtslage nach § 27 Abs. 2 RGV 1955 unter dem Gesichtspunkt der Förderung der Mobilität (vgl. dazu die oben unter I. 1.2. wiedergegebenen Erläuterungen der RV zum Besoldungsreform-Gesetz 1994) geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass "von Amts wegen" im Sinn des § 27 Abs. 2 RGV 1955 nF bedeutet, dass die Initiative zur Versetzung von der Behörde ausgegangen ist oder diese von ihr zumindest veranlasst wurde, mit anderen Worten die Versetzung nicht vom Beamten selbst und aus freien Stücken angestrebt wurde.
Das Zutreffen einer solchen "autonomen", d.h. von anderen, insbesondere dienstrechtlichen Normen unabhängigen Auslegung, ergibt sich auch aus folgenden Überlegungen: zwar schließt das BDG 1979 (weder in der alten noch in der derzeit geltenden Fassung nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994) ausdrücklich eine Antragstellung des Beamten auf Versetzung nach § 38 leg. cit aus. Ein solcher (dienstrechtlicher) "Versetzungsantrag" vermittelt dem Beamten aber keinen Rechtsanspruch auf meritorische Entscheidung, was auch dann gilt, wenn mit der angestrebten Versetzung keine Ernennung (vgl. dazu § 3 Abs. 2 bis 4 BDG 1979 in der Fassung des Besoldungsreform-Gesetzes 1994) verbunden ist (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 24. Jänner 1996, Zl. 95/12/0026). Letztlich ist ein solcher "Antrag" auf Versetzung nach § 38 BDG 1979 - soweit es sich nicht bloß um eine Anregung handelt - mit Bescheid zurückzuweisen (vgl. dazu allgemein Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht, 7. Auflage, Rz 264, sowie die dem hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1992, Zl. 91/12/0168, zugrundeliegende Fallkonstellation). So gesehen erfolgt aber aus dienstrechtlicher Sicht jede Versetzung von Amts wegen. Eine Übertragung dieses Auslegungsergebnisses zu § 38 BDG 1979 auf § 27 Abs. 2 RGV 1955 nF stünde mit der Entstehungsgeschichte der Neufassung der letztgenannten Bestimmung in Widerspruch.
Die im Ergebnis vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, dass sich der RGV 1955 nicht hinreichend die Unterscheidung zwischen Versetzung von Amts wegen und nichtamtswegiger Versetzung entnehmen lasse, trifft daher nicht zu.
2.2.5. Im Beschwerdefall kann es keinem Zweifel unterliegen, dass - jedenfalls zunächst - der Beschwerdeführer mit seinem Ansuchen vom 7. März 1995 von sich aus und aus freien Stücken (Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet) seine Versetzung von der BPD zu einer Organisationseinheit (GÜP) des LGK im Bezirk M. nach § 38 BDG 1979 anstrebte.
Der Verwaltungsgerichtshof verkennt nicht, dass auch eine vom Beamten (dienstrechtlich) angestrebte Versetzung zu einer amtswegigen Versetzung im Sinn des § 27 Abs. 2 RGV nF führen kann. Dies wäre grundsätzlich dann der Fall, wenn der aus freien Stücken geäußerte Versetzungswunsch des Beamten von der Dienstbehörde zum Anlass genommen würde, ihn zu einer anderen als der von ihm gewünschten Dienststelle zu versetzen, wobei aus der Sicht des Beschwerdefalles dahingestellt bleiben kann, ob jede Abweichung zur Anwendbarkeit des § 27 Abs. 2 RGV 1955 zu führen hat.
Darauf beruft sich auch der Beschwerdeführer. Er lässt aber völlig seine Einverständniserklärung vom 30. Mai 1997 außer Betracht. Diese Erklärung geht über eine bloße Zurkenntnisnahme der beabsichtigten Personalmaßnahme hinaus; sie kann nach ihrem Inhalt und ihrem objektiven Erklärungswert nur dahingehend verstanden werden, dass der Beschwerdeführer seine ursprüngliche Absicht (Versetzung in den Bezirk M.) abgeändert hat und nunmehr mit der Versetzung zum GÜP D. einverstanden ist (vgl zur Unterscheidung zwischen Zurkenntnisnahme und Änderung eines Antrages/des Willens die hg Erkenntnisse vom 8. April 1988, Zl. 88/18/0026, und vom 19. Juni 1990, Zl. 89/07/0174). Gegen diese Niederschrift hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren weder Einwendungen erhoben noch die Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs (unter Anbieten eines Gegenbeweises) behauptet. Er hat auch nicht geltend gemacht, dass er zur Abgabe dieser Erklärung gezwungen worden sei oder sonst ein Willensmangel vorläge.
2.2.6. Aus diesen Gründen liegt im Beschwerdefall keine Versetzung von Amts wegen im Sinn des § 27 Abs. 2 RGV 1955 vor, sodass auch die daraus vom Beschwerdeführer abgeleiteten Reisegebührenansprüche nicht gegeben sind. Die Beschwerde war daher nach § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
3. Der Kostenzuspruch beruht auf den §§ 47, 48 Abs. 2 Z 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 13. September 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999120045.X00Im RIS seit
14.11.2001