Wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe dem für ihn tätigen Fahrer vorsätzlich die Begehung von Verwaltungsübertretungen erleichtert, da er diesen beauftragt habe, die Fahrt trotz Überschreitung der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Lenk- und Ruhezeiten fortzusetzen, ergeben sich jedoch im Beweisverfahren keine Anhaltspunkte dafür, dass der angehaltene Lenker vom Beschuldigten tatsächlich diesbezügliche Anweisungen erhielt, so sind die dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretungen nicht erwiesen und ist das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. (Einstellung des Verfahrens)