Wird vom Halter des Fahrzeugs - wenn auch aufgrund diverser ?Vorschäden" - keine Verkehrsunfallsanzeige erstattet, sind von einem Zeugen ohne direkte Sichtmöglichkeit auf die vermutete Schadensstelle einem Vorfall zugeordnete Fahrzeugschäden in der Regel keine ausreichende Grundlage für eine Bestrafung nach § 4 Abs 5 StVO 1960.