RS UVS Wien 2004/08/23 03/P/34/5472/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.2004
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Rechtssatz

Wird vom Halter des Fahrzeugs - wenn auch aufgrund diverser ?Vorschäden" - keine Verkehrsunfallsanzeige erstattet, sind von einem Zeugen ohne direkte Sichtmöglichkeit auf die vermutete Schadensstelle einem Vorfall zugeordnete Fahrzeugschäden in der Regel keine ausreichende Grundlage für eine Bestrafung nach § 4 Abs 5 StVO 1960.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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