TE Vwgh Erkenntnis 2001/9/13 96/12/0266

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2001
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
72/01 Hochschulorganisation;

Norm

AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §73 Abs2;
AVG §73;
UOG 1975 §15 Abs7 Z2;
UOG 1975 §15 Abs7;
UOG 1975 §26 Abs3 idF 1990/364;
UOG 1975 §26 Abs3 lita idF 1990/364;
UOG 1975 §26 Abs3 litb idF 1990/364;
UOG 1975 §35 Abs4 idF 1991/623;
UOG 1975 §36 Abs8;
UOG 1975 §37 Abs3;
UOG 1975 §64 Abs3 litj;
UOG 1975 §65 Abs1 litd;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Bayjones und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Julcher, über die Beschwerde des Dr. B in T, vertreten durch Dr. Egbert Schmid und Dr. Michael Kutis, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße  113, gegen den Bescheid des Akademischen Senates der Technischen Universität Graz vom 2. Juli 1996, Zl. 2278/17/96-P/Dr.K., betreffend Abweisung eines Devolutionsantrags im vierten Abschnitt eines Habilitationsverfahrens nach dem Universitäts-Organisationsgesetz 1975, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalls kann zum Teil auf den hg. Beschluss vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0209, verwiesen werden, mit dem das Verfahren über die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers wegen der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides eingestellt wurde.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Mai 1994 u.a. beim Bundesminister für Wissenschaft und Forschung den Antrag gestellt hat, es möge vom Habilitationskolloquium gemäß § 36 Abs. 8 des Universitäts-Organisationsgesetzes 1975 (UOG 1975) Abstand genommen werden. Der Bundesminister hat mit Schreiben vom 30. Juni 1994 dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dieser Antrag zuständigkeitshalber an den Vorsitzenden der Habilitationskommission übermittelt werde. Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 1994 auch an den Akademischen Senat (belangte Behörde) gerichtet.

Nachdem die belangte Behörde mit (dem unbekämpft gebliebenen) Bescheid vom 8. Februar 1995 den Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht in seinem Habilitationsverfahren (vom 27. Juli 1994) abgewiesen hatte, teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Vorsitzenden der Habilitationskommission mit Schreiben vom 29. März 1995 in Beantwortung eines Schreibens desselben (Terminbekanntgabe) mit, der Beschwerdeführer könne in der Zeit von 15. bis 19. Mai 1995 zur Ablegung des Kolloquiums nach Österreich kommen. Gleichzeitig verwies er darauf, der Beschwerdeführer habe vor fast einem Jahr schriftlich angeregt, allenfalls vom Kolloquium Abstand zu nehmen, weil seiner Meinung nach die Voraussetzungen dafür gegeben seien. Sollte dadurch unnötiger Aufwand erspart werden und diese Vorgangsweise in Betracht kommen, werde um Mitteilung ersucht, ob es noch ergänzender Informationen bedürfe.

Zur Durchführung des für 18. Mai 1995 anberaumten Kolloquiums kam es jedoch in der Folge nicht.

Am 12. Mai 1995 langte bei der Universitätsdirektion ein Fax des Beschwerdeführers mit folgendem Wortlaut ein:

"Betrifft: Verquickung Bundesheer und Habilitation Ich habe dem Dekanat der Technisch-Naturwissenschaftlichen

Fakultät der Technischen Universität Graz am 24. 4. 95 mitgeteilt, dass mein ordnungsgemäßer Antrag - gemäß § 36 (8) UOG meine Habilitation zu beenden - vom 30. 6. 94 bzw. vom 8. 9. 94 noch immer unerledigt ist. D.h. wider der gesetzlichen Verpflichtung gemäß § 73 (1) AVG wurde bzgl. dieses Antrags kein Bescheid erlassen. Nun wurde mir mitgeteilt, dass ein einstimmiger Beschluss vom 6. 3. 95 der Kommission für die Abhaltung des Kolloquiums vorliegt. Ein Beschluss ist kein Bescheid. Demnach verweigert die TU Graz (Habilitationskommission und Senat) rechtswidrig seit ca. einem Jahr den Bescheid zu erlassen.

Warum ist klar. Ein ausgestellter Bescheid wäre nach menschlichem Ermessen positiv, da meine wissenschaftliche Qualifikation außer Frage steht. Somit wäre ein Erscheinen von mir in Österreich nicht notwendig und die angestrebte Auslieferung von mir an das Bundesheer wäre verhindert. D.h. es wird durch die Verquickung Bundesheer/Habilitation - bei gleichzeitiger absichtlicher Nichterfüllung der Entscheidungspflicht - de facto Druck auf mich ausgeübt. Ich werde daher von der Republik Österreich erpresst. Gegenüber einem erpresserischen Staat kann ich aus Gewissensgründen kein Treuegelöbnis gemäß § 38 WehrG ablegen."

Dieses Fax wurde dem Vorsitzenden der Habilitationskommission Univ.-Prof. Dr. P. vorgelegt. In der für das Kolloquium des Beschwerdeführers anberaumten Sitzung der Kommission am 18. Mai 1995 brachte der Vorsitzende laut Protokoll als ersten Punkt der Tagesordnung unter anderem dieses Schriftstück zur Verlesung. Die darin erhobenen Vorwürfe bewegten alle anwesenden Mitglieder der Kommission dazu, sich gemäß § 7 Abs. 1 Z. 4 AVG für befangen zu erklären und aus der Kommission "auszutreten". Da somit die Beschlussfähigkeit der Kommission nicht mehr gegeben war, konnte das Habilitationskolloquium (auch in der Folge) nicht abgehalten werden. (Nach Angabe der belangten Behörde in der Gegenschrift erschien der Beschwerdeführer zu diesem für die Durchführung des Kolloquiums anberaumten Termin.)

Mit seiner an die Universitätsdirektion gerichteten Eingabe vom 3. August 1995 ersuchte der Beschwerdeführer um einen neuen Termin für das Habilitationskolloquium in der Zeit vom 9. bis 12. Oktober 1995.

Mit seinem an den Dekan gerichteten Schreiben vom 4. August 1995 begehrte der Beschwerdeführer neuerlich, die Habilitationskommission möge seinen Antrag, auf das Kolloquium zu verzichten, mit Bescheid erledigen.

Der Dekan der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät teilte daraufhin dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August 1995 mit, dass die Erlassung eines Bescheides über die Abstandnahme vom Habilitationskolloquium "nicht vorgesehen" sei; die Kommission habe durch die Einladung zum Kolloquium zum Ausdruck gebracht, dass sie von dessen Abhaltung nicht Abstand nehmen werde.

Mit Fax vom 26. Oktober 1995 ersuchte der Beschwerdeführer um "eine gesetzeskonforme Beendigung" seines Habilitationsverfahrens in der Zeit vom 27. November bis 1. Dezember 1995.

Am 24. November 1995 stellte der Beschwerdeführer "im Zuge" seines Habilitationsverfahrens unter Hinweis auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 22. November 1995 an den Akademischen Senat (belangte Behörde) einen "Devolutionsantrag im Sinne des § 37 Abs. 3 UOG".

Am 9. Jänner 1996 teilte der Dekan dem Rektor mit, dass auf Fakultätsebene keine Entscheidung mehr getroffen werden könne, da das "Personalreservoir" in dieser Sache erschöpft sei. Das Habilitationsverfahren werde daher an den Akademischen Senat als Rechtsmittelinstanz abgetreten.

Am 7. Jänner 1996 erstattete der Beschwerdeführer Anzeige gegen den Rektor, den Leiter der Rechts- und Organisationsabteilung, den Dekan der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät und den Vorsitzenden der Habilitationskommission wegen Missbrauchs der Amtsgewalt. Die Anzeigen wurden in der Folge von der Staatsanwaltschaft gemäß § 90 StPO zurückgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Juli 1996 wies die belangte Behörde nach einer vom Beschwerdeführer nicht genützten Gewährung von Parteiengehör den Devolutionsantrag vom 24. November 1995 ab. In der Begründung wurde das Fax des Beschwerdeführers vom 12. Mai 1995 wiedergegeben, das zur Befangenheitserklärung der Mitglieder der damals zuständigen Habilitationskommission geführt hatte; ebenso ein Schreiben vom Dezember 1993, das die Mehrzahl der Mitglieder der seinerzeit ersten für den Beschwerdeführer eingerichteten Habilitationskommission dazu bewogen hatte, sich für befangen zu erklären (der Beschwerdeführer hatte darin unter anderem behauptet, dass sich das Institut, an dem er an der Technischen Universität beschäftigt gewesen war, aus Menschen zusammensetze, die nichts Positives leisteten und auf Kosten der Steuerzahler ihr Dasein fristeten; die "Nachbesetzung" der ausgeschiedenen Mitglieder der Habilitationskommission erfolgte im Dezember 1994, die konstituierende Sitzung am 21. Dezember 1994). Auf Fakultätsebene könne keine Entscheidung mehr getroffen werden, da das "Personalreservoir" in dieser Sache erschöpft sei. Die Säumnis gemäß § 73 AVG sei also nicht auf das Verschulden des Fakultätskollegiums, sondern auf das Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen. Sein Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage

Der angefochtene Bescheid ist unter der Geltung des Universitäts- Organisationsgesetzes 1975 (UOG 1975), BGBl. Nr. 258, ergangen.

Organisations- und Zuständigkeitsbestimmungen:

Nach den näheren Bestimmungen des § 35 Abs. 4 UOG 1975 in der Fassung BGBl. Nr. 623/1991, hat das zuständige Kollegialorgan zur Durchführung des Habilitationsverfahrens eine Habilitationskommission einzusetzen.

§ 26 Abs. 3 UOG 1975 in der Fassung BGBl. Nr. 364/1990, dessen sinngemäße Anwendbarkeit im letzten Satz des § 35 Abs. 4 leg.cit. für die Habilitationskommission angeordnet ist, lautet:

"In die Berufungskommission sind zu entsenden:

a) Vertreter der Universitätsprofessoren des betreffenden Faches, nahe verwandter oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer, darunter mindestens ein Angehöriger einer anderen in- oder ausländischen Universität oder ein Wissenschaftler gleichzuhaltender Qualifikation;

b) Vertreter der in § 63 Abs. 1 unter lit. b zusammengefassten Personengruppe des betreffenden Faches, nahe verwandter oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer. Unter diesen Vertretern muss sich wenigstens eine Person mit Lehrbefugnis (venia docendi) befinden. Wenn an der Universität entsprechend qualifizierte Personen nicht oder nicht in genügender Anzahl zur Verfügung stehen, so sind Angehörige einer anderen in- oder ausländischen Universität beizuziehen. Abs. 3 lit. a letzter Satz gilt sinngemäß;

c) Vertreter der Studierenden, die eine Diplomprüfung oder gleichwertige Prüfungen des betreffenden Faches, naher verwandter Fächer und wenigstens dem Fach nahestehender Fächer bereits abgelegt haben; das zuständige Organ der gesetzlichen Vertretung der Studierenden hat Vertreter in die Berufungskommission zu entsenden, die diese Bedingung erfüllen."

Gemäß § 64 Abs. 2 lit. j UOG 1975 ist unter anderem die Verleihung der Lehrbefugnis als Universitätsdozent (§§ 35 bis 37) -

bei Universitäten mit Fakultätsgliederung (siehe dazu § 75 Abs. 2 UOG 1975) - vom Fakultätskollegium im selbständigen Wirkungsbereich zu besorgen. Zur Durchführung von Habilitationsverfahren (Habilitationskommissionen § 35 Abs. 4) sind, soweit damit nicht die fachzuständigen Fachgruppenkommission (lit. a) betraut wird, nach § 65 Abs.1 lit. d UOG 1975 Kommissionen mit Entscheidungsvollmacht einzusetzen.

Für alle Kommissionen sind (auch) die allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsführung (§ 15 UOG 1975) von Bedeutung. Nach § 15 Abs. 7 Z. 2 dieser Norm bestimmt das Kollegialorgan im Zuge der Einsetzung der Kommission die Zahl der der Kommission angehörenden Vertreter der Universitätsprofessoren. Diese Zahl muss eine gerade sein. Die Mitglieder der Kommission werden, soweit dies durch dieses Bundesgesetz nicht anders geregelt ist, von den in das Kollegialorgan entsendeten Vertretern der jeweiligen Personengruppe (Universitätsprofessoren, im § 50 Abs. 3 lit. b genannten Personengruppe - Anmerkung: das ist der sogenannte akademische Mittelbau -, Studierende, allgemeine Universitätsbedienstete) bestellt. Für diese Bestellung gilt § 15 Abs. 3 UOG 1975 (mit hier nicht interessierenden Modifikationen) sinngemäß. Bei den in § 65 Abs. 1 lit. d und e UOG 1975 genannten Kommissionen können als Vertreter der Gruppen der im § 50 Abs. 3 lit. b leg. cit. genannten Personengruppen und der Studierenden dann Personen entsendet werden, die dem Kollegialorgan weder als Mitglied angehören noch als Ersatzmitglied bestellt wurden, wenn sich unter den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern keine ausreichende Zahl von Personen befindet, die die Voraussetzungen des § 26 Abs.3 lit b oder c erfüllen (vorletzter Satz des § 15 Abs. 7 Z. 2 UOG 1975).

Oberstes Kollegialorgan der Universitäten mit Fakultätsgliederung (das ist hier der Fall) ist nach § 71 lit a UOG 1975 der Akademische Senat.

Verfahrensbestimmungen:

§ 36 UOG 1975 (Abs. 2 und 6 bis 8 in der Stammfassung, die übrigen hier wiedergegebenen Absätze in der Fassung BGBl. Nr. 364/1990) lautet auszugsweise:

"(2) Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens sind die Habilitationsschrift sowie die anderen vorgelegten wissenschaftlichen Arbeiten des Bewerbers zu begutachten. (...)

(3) Im zweiten Abschnitt des Habilitationsverfahrens ist zu prüfen, ob die Habilitationsschrift oder die als Habilitationsschrift geltenden wissenschaftlichen Arbeiten:

a)

methodisch einwandfrei durchgeführt sind,

b)

neue wissenschaftliche Ergebnisse enthalten und

c)

die wissenschaftliche Beherrschung des Habilitationsfaches und die Fähigkeit zu seiner Förderung beweisen.

(...)

(4) Im dritten Abschnitt des Habilitationsverfahrens sind die didaktischen Fähigkeiten des Bewerbers auf Grund zweier von der Habilitationskommission einzuholenden Gutachten zu beurteilen.(...)

(5) Im vierten Abschnitt ist ein Kolloquium über das Habilitationsfach unter besonderer Bedachtnahme auf die Habilitationsschrift und die sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten zu begutachten. An einen einleitenden Vortrag des Habilitationswerbers hat sich eine Diskussion anzuschließen. Alle Mitglieder der Habilitationskommission haben dem Kolloquium beizuwohnen, jedoch macht die Abwesenheit einzelner Mitglieder das Kolloquium nicht ungültig. Das Kolloquium ist öffentlich; § 24 Abs. 6 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes gilt sinngemäß. An der Diskussion dürfen sich neben den Mitgliedern der Habilitationskommission Universitätslehrer, Mitarbeiter im Lehrbetrieb, sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb sowie ordentliche Hörer der betreffenden Fachrichtung, auf Beschluss der Habilitationskommission auch Absolventen der betreffenden Fachrichtung beteiligen. Für die Beurteilung sind weniger die Einzelkenntnisse des Bewerbers entscheidend, als die methodische Beherrschung und die wissenschaftliche Durchdringung des Habilitationsfaches.

(6) Erscheint der Habilitationswerber auf Grund der Beurteilung seiner didaktischen Fähigkeiten (Abs. 4) oder der Begutachtung des Habilitationskolloquiums (Abs. 5) zu diesem Zeitpunkt noch nicht geeignet, so ist er zu einer einmaligen Wiederholung der Lehrtätigkeit beziehungsweise des Habilitationskolloquiums frühestens nach einem, spätestens nach zwei Jahren zuzulassen.

(7) Unbeschadet des Abs. 6 hat am Schluss des ersten, zweiten und dritten Abschnittes des Habilitationsverfahrens die Habilitationskommission mit Bescheid zu entscheiden, ob der Bewerber zu den weiteren Abschnitten des Habilitationsverfahrens zugelassen wird. Nach positiver Beurteilung aller Abschnitte gilt die Lehrbefugnis als Universitätsdozent als erteilt. § 30 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(8) Bei Bewerbern, deren wissenschaftliche Qualifikation außer Zweifel steht, kann die Kommission vom Kolloquium Abstand nehmen. ..."

§ 37 Abs. 2 und 3 UOG 1975 lautet:

"(2) Richtet sich die Berufung des Bewerbers gegen die Abweisung wegen negativer Beurteilung einer im zweiten, dritten oder vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens zu prüfenden Leistung, so ist das Habilitationsverfahren von einer besonderen Habilitationskommission neu durchzuführen. Diese ist vom obersten Kollegialorgan nach Maßgabe des § 35 Abs. 4 einzusetzen. Die Mitglieder der Kommission werden vom obersten Kollegialorgan auf Grund von Vorschlägen der Rektorenkonferenz für die Vertreter der Universitätsprofessoren und der in § 63 Abs. 1 lit. b genannten Personengruppe sowie auf Grund von Vorschlägen der Österreichischen Hochschülerschaft für die Vertreter der Studierenden bestellt. Dieser Kommission haben Fachvertreter von wenigstens zwei anderen Fakultäten (Universitäten), erforderlichenfalls auch im Ausland tätige Wissenschafter anzugehören. Personen, die bereits am Verfahren erster Instanz mitgewirkt haben, dürfen der Kommission nicht angehören. Gegen die Entscheidung der besonderen Habilitationskommission ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. § 35 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(3) Bei Säumnis (§ 73 AVG) des in erster Instanz für die Entscheidung über den Habilitationsantrag zuständigen Kollegialorgans geht die Entscheidungspflicht auf Antrag des Bewerbers an das oberste Kollegialorgan über. Dieses hat in sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 eine besondere Habilitationskommission zur Durchführung des Habilitationsverfahrens einzusetzen."

§ 73 Abs. 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 471/1995, lautet:

"(1) Die Behörde oder der unabhängige Verwaltungssenat sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

(2) Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(3) Für die Oberbehörde beginnt die in Abs. 1 bezeichnete Frist mit dem Tag des Einlangens des Antrages zu laufen."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen

1.Der Beschwerdeführer sieht sich nach seinem gesamten Vorbringen in seinem Recht auf Nichtabweisung seines Devolutionsantrages mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 73 Abs. 2 AVG und (insofern) in seinem Recht auf "Sachentscheidung" verletzt.

2.1. Er führt dazu aus, dass es vollkommen unerheblich sei, aus welchen Gründen die Mitglieder der Habilitationskommission aus dieser ausgetreten seien, ob sie dazu berechtigt gewesen seien oder nicht beziehungsweise ob die behaupteten Befangenheitsgründe tatsächlich vorlägen oder nicht. Einzig ausschlaggebend sei die Tatsache, dass von der für den Beschwerdeführer eingerichteten Habilitationskommission über seinen Antrag, gemäß § 36 Abs. 8 UOG 1975 vom Erfordernis der Abhaltung eines Habilitationskolloquiums abzusehen, keine Entscheidung erfolgt sei. Aus welchen Gründen dies nicht geschehen sei, sei unerheblich. Es sei auch unerheblich, wen allenfalls ein Verschulden an der bisherigen Nichtentscheidung treffe. Auch der angefochtene Bescheid stelle sich als rein verfahrensrechtliche Entscheidung dar, somit also nicht als meritorische Entscheidung über den Antrag.

Die belangte Behörde selbst gehe davon aus, dass auf Fakultätsebene, also von Seiten der Habilitationskommission, keine Entscheidung mehr getroffen werden könne. Sei aber eine Entscheidung auf Fakultätsebene nicht mehr möglich, aus welchem Grund auch immer, müsse für den Habilitationswerber dennoch der entsprechende Rechtsschutz gewährleistet sein. Daraus ergebe sich zwingend, dass im Fall des Beschwerdeführers die Entscheidungspflicht die belangte Behörde treffe. Über die Bildung und Besetzung von Habilitationskommissionen enthalte das UOG 1975 im Übrigen konkrete Regelungen. Unter anderem müssten, falls nicht genügend Fachvertreter an der betreffenden Fakultät vorhanden seien, Vertreter naher oder verwandter Fächer oder Vertreter des betreffenden Fachs anderer in- oder ausländischer Universitäten entsandt werden. Die "Erschöpfung des Personalreservoirs" auf Fakultätsebene führe daher keineswegs dazu, dass die Habilitationskommission gleichsam obsolet wäre.

2.2. Die Beschwerde ist im Ergebnis berechtigt.

Vorab ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seinem an die belangte Behörde gerichteten Devolutionsantrag vom 24. November 1995 auf den noch unerledigten vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens, zu dem auch eine Entscheidung über den Antrag nach § 36 Abs. 8 UOG 1975 gehört, bezogen hat und nicht bloß auf den zuletzt genannten Antrag (in diesem Sinn bereits der hg. Beschluss vom 27. November 1996, Zl. 96/12/0209). Der angefochtene Bescheid hat diesen Devolutionsantrag durch Abweisung formell zur Gänze erledigt.

In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer letztlich geltend, die belangte Behörde hätte seinen Devolutionsantrag mangels Vorliegen der Voraussetzungen nach § 73 Abs. 2 AVG nicht abweisen dürfen, sondern den Übergang der Entscheidungspflicht an sie bejahen müssen.

Der belangten Behörde ist einzuräumen, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Erledigung seines im vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens gestellten Antrages auf Abstandnahme vom Kolloquium nach § 36 Abs. 8 UOG 1975 (seiner Interessenslage gemäß) in den Vordergrund stellt. Bei einer vernünftigen Gesamtwürdigung der Beschwerdeausführungen ist aber davon auszugehen, dass er letztlich - wie auch schon in seinem Devolutionsantrag hinreichend zum Ausdruck gebracht - den erfolgreichen Abschluss seines Habilitationsverfahrens anstrebt, was im Fall der Erfolglosigkeit seines Antrags nach § 36 Abs. 8 UOG 1975 (aus welchen Gründen auch immer) die Durchführung des Habilitationskolloquiums zur Folge hätte. Im Übrigen ist entgegen der in der Gegenschrift geäußerten Auffassung der belangten Behörde durch die (vor Antragstellung erfolgte) bescheidmäßige Zulassung des Beschwerdeführers durch die Habilitationskommission zum vierten Abschnitt noch nicht über die Abstandnahme vom Kolloquium abgesprochen worden. Ein derartiger Zulassungsbescheid setzt den positiven Abschluss des vorangegangen dritten Abschnittes des Habilitationsverfahrens voraus, worin seine wesentliche Bedeutung liegt. Damit wird erst der Weg für den vierten Abschnitt eröffnet, zu dem - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss vom 27. November 1996 zum Ausdruck gebracht hat - eine allfällige Entscheidung über einen Antrag nach § 36 Abs. 8 UOG 1975 gehört. Dass auch in der Folge keine bescheidmäßige Absprache über diesen Antrag des Beschwerdeführers erfolgte, ist unbestritten. Es kann aus der Sicht des Beschwerdefalles, in dem es um das Zutreffen der Abweisung eines Devolutionsantrags des Beschwerdeführers geht, dahingestellt bleiben, ob er ein subjektives Recht auf Sachentscheidung über seinen Antrag nach § 36 Abs. 8 UOG 1975 hat oder nicht: jedenfalls hatte er selbst bei Zutreffen der Auffassung der belangten Behörde, die ein solches Recht verneint, ein Recht auf bescheidmäßige Erledigung (Zurückweisung) seines Antrags.

Trifft die Auffassung des Beschwerdeführers über die Rechtswidrigkeit der Abweisung seines Devolutionsantrags zu, dann wäre die belangte Behörde auf Grund der Sonderbestimmung des §  37 Abs. 3 Satz 2 UOG 1975 verpflichtet gewesen, eine besondere Habilitationskommission einzusetzen, die dann den noch ausstehenden vierten Abschnitt des Habilitationsverfahrens (einschließlich der Entscheidung über den Antrag nach § 36 Abs. 8 UOG 1975) durchzuführen gehabt hätte.

Der angefochtene Bescheid steht einer solchen Vorgangsweise zwingend entgegen, weshalb der Beschwerdeführer durch dessen Erlassung in seinen Rechten verletzt werden kann.

Der in § 37 Abs. 3 Satz 1 UOG 1975 verwendete Begriff der Säumnis wird durch den Klammerausdruck, der uneingeschränkt auf § 73 AVG verweist, näher umschrieben. Säumigkeit bedeutet daher Verletzung der Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 AVG. Eine vom AVG abweichende verfahrensrechtliche Sonderbestimmung liegt in dieser Beziehung nicht vor.

Vorab hatte daher die belangte Behörde zu prüfen, ob ein zulässiger Devolutionsantrag vorliegt - dies wurde von der belangten Behörde im Ergebnis zutreffend bejaht - und in der Folge, ob ein Grund für die Abweisung des zulässigen Devolutionsantrags gegeben ist. Ein ausschließliches Verschulden der Behörde, das nach § 73 Abs. 2 AVG nicht zur Abweisung des Devolutionsantrags zu führen hat, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 16. November 1995, Zl. 92/07/0078) dann vor, wenn die Verzögerung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verursacht wurde.

Die belangte Behörde hat die Abweisung des Devolutionsantrags des Beschwerdeführers auf § 73 Abs. 2 AVG gestützt. Sie geht dabei in der Begründung des angefochtenen Bescheids offenkundig davon aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Schreiben vom 12. Mai 1995 die Befangenheitserklärung von sechs Mitgliedern der Habilitationskommission am 18. Mai 1995 herbeigeführt hat und auf Fakultätsebene keine Entscheidung mehr getroffen werden könne, da das Personalreservoir erschöpft, d.h. aber eine Nachbesetzung dieser Mitglieder durch die entsprechenden Gruppen nicht mehr möglich sei. Die Säumnis sei daher auf das Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen.

Die Befangenheit von Organwaltern zählt grundsätzlich nicht zu den dem Einflussbereich der Behörde entzogenen Hindernissen, so dass eine darauf zurück zu führende Verzögerung der Behörde zuzurechnen ist und den Übergang der Entscheidungspflicht begründet. Anderes muss dann gelten, wenn die Befangenheit durch ein schuldhaftes Verhalten des Antragstellers selbst herbeigeführt worden ist. In einem solchen Fall kann die Verzögerung, sofern sie sich als unvermeidliche Folge der Befangenheit darstellt, nicht der Behörde angelastet werden.

Im Beschwerdefall trifft es zweifellos zu, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten im Habilitationsverfahren, insbesondere durch das Erheben von offensichtlich unhaltbaren schwersten Vorwürfe (u.a. Erpressung) im Fax vom 12. Mai 1995, selbst den Grund für die Befangenheitserklärungen der Kommissionsmitglieder in der Sitzung vom 18. Mai 1995 geschaffen hat. Die unmittelbar darauf zurückgehende Verzögerung liegt daher in seinem Verschulden und konnte einen Devolutionsantrag nicht rechtfertigen.

In der Folge wäre aber eine neue Habilitationskommission zu bilden (eine Nachbesetzung der befangenen Mitglieder vorzunehmen) gewesen. Dass dies in einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten (gerechnet von der Befangenheitserklärung der Kommissionsmitglieder bis zur Stellung des Devolutionsantrages) nicht geschehen ist, hat die belangte Behörde ausschließlich mit der Erschöpfung des "Personalreservoirs auf Fakultätsebene" begründet. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich, dass die belangte Behörde damit primär die Vertreter der in § 26 Abs. 3 lit. a und b UOG 1975 genannten Personengruppe gemeint hat. Diese Auffassung beruht jedoch erkennbar auf einer verfehlten Rechtsauffassung, sieht doch § 35 Abs. 4 in Verbindung mit § 26 Abs. 3 lit. a und b UOG 1975 für den dort jeweils genannten Personenkreis (Universitätsprofessoren; akademischer Mittelbau) auch die Beiziehung entsprechend qualifizierter Personen, die Angehörige einer anderen in- oder ausländischen Universität sind, vor, so dass es nicht bloß auf die personellen Möglichkeiten der Fakultät jener Universität ankommt, bei der das Habilitationsverfahren durchzuführen ist. Dass die Beiziehung dieses "erweiterten" (fakultätsübergreifenden) Personenkreises im Fall der Befangenheit von nach den genannten Bestimmungen qualifizierten Angehörigen der betroffenen Fakultät (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 15 Abs. 7 vorletzter Satz UOG 1975), die Mitglieder einer Habilitationskommission sind, ausgeschlossen wäre, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen.

Davon abgesehen bleibt unklar, ob die von der belangten Behörde getroffene auf die Fakultätsebene bezogene Feststellung auch hinreichend die Rechtslage berücksichtigt, nach der bei den in § 26 Abs. 3 lit. a und b UOG 1975 genannten Personengruppen nicht bloß Vertreter des betreffenden Faches, sondern auch solche nahe verwandter Fächer oder wenigstens dem Fach nahestehender Fächer als Mitglieder der Habilitationskommission in Betracht kommen (vgl. in diesem Zusammenhang das mwN ergangene hg. Erkenntnis vom 28. September 1993, Zl. 92/12/0196, wonach es keine Rangordnung in der "Fächerverwandtschaft" gibt).

Diese Untätigkeit muss sich die in § 37 Abs. 3 Satz 1 UOG 1975 angesprochene Behörde erster Instanz als ausschließliches Verschulden zurechnen lassen. Dies folgt aus den nachstehenden Überlegungen: § 37 Abs. 3 Satz 1 UOG 1975 setzt bei der Säumigkeit des in erster Instanz für die Entscheidung zuständigen Kollegialorgans an. Dies ist nach § 64 Abs. 3 lit. j UOG 1975 bei - wie im vorliegenden Fall - Universitäten mit Fakultätsgliederung das Fakultätskollegium, das zur Durchführung des Habilitationsverfahrens eine entscheidungsbevollmächtigte Kommission (Habilitationskommission) einzusetzen hat (vgl. § 65 Abs. 1 lit. d UOG 1975). Die Habilitationskommission wird im Zusammenwirken des Fakultätskollegiums und der in diesem Organ als Teilorgan nach Gruppenzugehörigkeit zusammengefassten Mitglieder bzw. entsendeten Vertreter bestimmter Personengruppen (sogenannte "Kurien") konkret eingerichtet (vgl. dazu insbesondere § 35 Abs. 4 in Verbindung mit § 15 Abs. 7 Z. 2 und § 26 Abs. 3 UOG 1975). Daraus ergibt sich, dass die Habilitationskommission als Organ des Fakultätskollegiums (als dessen Einrichtung) eine dem Fakultätskollegium zugewiesene Aufgabe zu besorgen hat (so schon Mayer, Das Habilitationsverfahren, in Strasser (Hrsg), Grundfragen der Universitätsorganisation I, 67 ff (hier: 71)). Aus dieser "abgestimmten" Beteiligung des Fakultätskollegiums und der Kurien als einer Art Teilorgan desselben an der konkreten Einrichtung der für ein bestimmtes Verfahren zu errichtenden Habilitationskommission (einschließlich der allfälligen Nachbesetzung einzelner Mitglieder derselben) folgt aber nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch, dass das in § 37 Abs. 3 Satz 1 UOG 1975 angesprochene Kollegialorgan (hier: Fakultätskollegium) diesen "Organkomplex" in seiner Gesamtheit als eine Einheit umfasst, so dass ein ausschließliches Verschulden innerhalb dieses Organkomplexes der Behörde im Sinn des § 73 Abs. 2 AVG zuzurechnen ist.

3. Der Devolutionsantrag des Beschwerdeführers hätte daher nicht aus dem von der belangten Behörde herangezogenen Grund nach § 73 Abs. 2 AVG abgewiesen werden dürfen. Da die belangte Behörde dies auf Grund der oben als unrichtig erkannten Rechtsauffassung verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 und § 49 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 13. September 2001

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996120266.X00

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten