Lassen Schadensbeschreibungen, die teils ohne Beiziehung des Geschädigten, teils ohne unmittelbare Besichtigung erfolgen, eine genaue Zuordnung der behaupteten Unfallfolgen nach Lage, Art und Ausmaß ebenso wenig zu wie die wechselnden, unpräzisen Angaben des einzigen die Beschädigung behauptenden unmittelbaren Tatzeugen, kann eine Bestrafung nach § 4 Abs 5 StVO 1960 nicht erfolgen.