RS UVS Kärnten 2004/08/25 KUVS-2051/6/2003

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Veröffentlicht am 25.08.2004
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Rechtssatz

Ein iS des § 2 Abs 1 AuslBG arbeitnehmerähnliches Verhältnis ist gegeben, wenn der Beschuldigte in seinem Gaststättenbetrieb eine Prostituierte beschäftigt, welche zwar selbständig versichert ist und im Haus des Beschuldigten eine Zimmer gemietet hat, jedoch das Preisniveau für die angebotenen Leistungen vom Beschuldigten vorgegeben wird, die vorgeschriebenen medizinischen Untersuchungen von diesem kontrolliert werden, Provisionen von konsumierten Getränken von ihm ausgezahlt werden und während der Geschäftszeiten seines Lokales Prostituierte zur Verfügung stehen mussten, da die Ausländerinnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zumindest in diesem Bereich an die Weisungen ihres Arbeitgebers gebunden sind, zumal es nicht darauf ankommt, ob die ?Arbeitnehmerähnliche" konkret auf die Gegenleistung aus diesem Rechtsverhältnis zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen ist, sondern das Gesamtbild der Tätigkeit, die diese Person im Auftrag und für Rechnung eines anderen leistet, so beschaffen ist, dass sie trotz fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht mehr in der Lage ist ihre Arbeitskraft anderweitig für Erwerbszwecke einzusetzen.

Schlagworte
Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliches Verhältnis, Prostituierte, selbstständige Versicherung, Gesamtbild der Tätigkeit, keine Arbeit für anderweitige Erwerbszwecke, Zimmermiete, Preisniveau für Leistungen, medizinische Untersuchungen, fixe Geschäftszeiten, Unmöglichkeit anderweitigen Erwerbs, Ausländer, Ausländerbeschäftigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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