RS UVS Wien 2004/08/26 05/K/34/5405/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2004
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Rechtssatz

Ein plötzlich auftretendes Bedürfnis zum Verrichten der Notdurft kann ein Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges nur dann - als ?wichtiger Umstand" - erzwingen, wenn es einem ?Notstand" gleichkommt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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