RS UVS Wien 2004/08/26 05/K/34/5405/2002

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Veröffentlicht am 26.08.2004
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Rechtssatz

Die Verhängung einer Strafe von rund 1/6 der Strafobergrenze wegen Verletzung der Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes über einen bisher unbescholtenen Täter, der sich völlig grundlos auf Notstand berufen und die Verwaltungsübertretung daher offensichtlich aufgrund erheblicher Sorgfaltsmängel begangen hat, ist berechtigt, wenn angesichts seiner durchschnittlichen finanziellen Leistungsstärke von einer geringeren Strafe keine künftige Vermeidung derartiger Sorgfaltswidrigkeiten zu erwarten ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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