RS UVS Wien 2004/08/26 05/K/34/5405/2002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2004
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Rechtssatz

Ein durch ?Notstand" erzwungener Abstellvorgang bleibt von den Bestimmungen des Wr. Parkometergesetzes nur bis zu dem Zeitpunkt ausgenommen, in dem der zum Anhalten zwingende Grund weggefallen, die nachfolgende Entfernung des Fahrzeuges somit zumutbar geworden ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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