RS UVS Wien 2004/08/26 05/K/34/5405/2002

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Veröffentlicht am 26.08.2004
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Rechtssatz

Für ?Mehrkosten" im Ausmaß von 5 Euro, die dem Beschuldigten im Zusammenhang mit einer über erstbehördliche Aufforderung erstatteten Rechtfertigung entstanden seien, besteht gegenüber der Behörde iSd § 74 Abs 2 AVG kein Kostenersatzanspruch (vgl. VwGH vom 3.3.1989, 88/11/0193).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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